Recht am eigenen Namen

Das Recht am eigenen Namen ist ebenfalls Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeits­rechts. Der Namensschutz ist zudem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gere­gelt. Es erstreckt sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen. Dritte dürfen den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Dabei ist anerkannt, dass sich der Namensschutz auch auf Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden ist, dass er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist.

Damit ist nicht jeden Namensnennung verboten, sondern nur solche, die unbefugt erfolgen. Praktisch relevant ist insbesondere die Namensnennung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren. Hier besteht einerseits ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit über die Vorkommnisse an den Gericht zu erfahren. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Öffentl­ichkeitsgrundsatz der Rechtsprechung. Andererseits stellt es für den Betroffenen einen erheblichen Einschnitt dar, wenn er beispielsweise im Zusammenhang mit Straftaten mit vollem Namen genannt wird. Die Konsequenzen z.B. im näheren Umfeld des Betroffenen liegen auf der Hand und bedürfen keiner näheren Ausführung.

Bei der Beurteilung der Namensnennung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren sind folgende Konstellationen zu unterscheiden, auf die sogleich näher einzugehen ist:

  • laufende Strafverfahren
  • anhängige Ermittlungsverfahren
  • Verdachtberichterstattung
  • rechtskräftig verurteilte Straftäter
  • jugendliche Straftäter
  • sonstige Gerichtsverfahren, z.B. zivilrechtliche Verfahren

Laufende Strafverfahren

Grundsätzlich gilt bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren, dass die Nennung des vollen Namens des Angeklagten nicht zulässig ist. Ebenfalls unzu­lässig ist eine Berichterstattung durch die der Angeklagte mittelbar erkennbar wird.

Beispiel: In einer Kleinstadt wird über das Strafverfahren gegen den Chefarzt am einzigen Krankenhaus berichtet: „Angeklagter ist der Chefarzt Dr. X"

In der Praxis werden daher die Namen entweder vollständig geändert oder ein allge­mein üblicher Vorname im Zusammenhang mit den Initial des Nachnamens genannt.

Beispiel: „Stefan F."

Zulässig kann eine vollständige Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder in Fällen, die die Öffentlichkeit besonders berühren, sein. Außerdem kann die Namens­nennung zulässig sein, soweit der Betroffene in der Öffentlichkeit bereits anderweitig bekannt wurde.

Es muss jedoch insgesamt nochmals darauf hinge­wiesen werden, dass diese Ausnahmen nur in Einzelfällen eintreten. Die Regel ist das oben geschilderte anonyme Vorgehen.


Anhängige Ermittlungsverfahren

Das Ermittlungsverfahren ist dem gerichtlichen Hauptverfahren vorgelagert. In diesem untersucht die Staatsanwaltschaft nach bestimmten Voraussetzungen, ob ein Sachverhalt strafrechtliche relevant ist, ob sich ein Täter ermitteln lässt und ob dieser zu bestrafen ist. Erst wenn die Staatsanwaltschaft diese „Vorarbeiten" geleistet hat, kommt es zum Hauptverfahren. Im Hauptverfahren wird dann unter strengen verfah­rens­rechtlichen Vorschriften der Sachverhalt nochmals untersucht. Zu einer Verur­teilung und Bestrafung des Betroffenen kommt es nur dann, wenn das Gericht eine entsprechende Überzeugung gewonnen hat.

Damit wird deutlich, dass gerade das Ermittlungsverfahren eine klar vorgela­gerte Stufe im Strafverfahrensrecht darstellt. Letztlich kann hier jeder ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten, z.B. durch (falsche) anonyme Anzeigen misslieb­iger Zeit­gen­ossen. Regelmäßig kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Verant­wortung in solchen Fällen nach, indem sie das Strafverfahren mangels Tatverdacht schnell und ohne große Öffentlichkeit einstellt.

Bei der Berichterstattung über Ermittlungsverfahren ist der geschilderten besonderen Situation unbedingt Rechnung zu tragen. Es ist insbes­ondere zu be­rücksichtigen, dass allein die Beteiligung an einem Ermittlungs­verfahren als Be­schuldigter noch nichts über eine eventuelle Tatbeteiligung aussagt. Das Verfahren soll ja eine solche im Ergebnis erst feststellen. Grundsätzlich gilt die Unschuldsver­mutung, so dass der Journalist hier sensibel agieren muss. Er darf die Unschulds­vermutung ebenso wenig aus dem Auge verlieren, wie andererseits die Tatsche, dass er wahrheitsgemäß über den Stand der Ermittlungen berichten muss.

Grundsätzlich ist eine Namensnennung im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren unzulässig.

Ausnahmsweise kann eine Berichterstattung unter voller Nennung des Namens eines Verdächtigen erfolgen, wenn die in der folgenden Voraussetzungen vollständig erfüllt sind:

  • Der Betroffene steht wegen seines Bekanntheitsgrades oder seines Verhaltens in besonderem öffentlichem Interesse,
  • die Straftat ist besonders schwer und/oder von erheblicher öffentlicher Bedeutung,
  • es liegt ein Mindestmaß an Beweistatsachen vor und
  • die Veröffentlichung von Personalien kann zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen.

Verdachtsberichterstattung

Die Grundsätze der Verdachtberichterstattung sind auch vor dem eigentlichen Ermittlungsverfahren zu beachten. Hier besteht häufig nur der allgemeine Verdacht, dass strafrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen könnten.

Ähnlich wie im oben geschilderten Ermittlungsverfahren muss der Pressevertreter auch im Rahmen der Verdachtsberichterstattung vor Aufnahme von staatanwaltlichen Ermittlungen besondere Voraussetzungen beachten, wenn er den Namen möglicher Betroffener nennen möchte. Im Einzelnen sind sie in der folgenden Punkte zu beachten:

  • Der Vorgang ist von erheblichem öffentlichem Interesse,
  • es liegen hinreichende Anhaltspunkte zum geäußerten Verdacht vor,
  • die Berichterstattung lässt deutlich erkennen, dass es sich bisher um einen Verdacht und nicht um einen bewiesenen Vorgang handelt.

Rechtskräftig verurteilte Straftäter

Nachdem ein Straftäter rechtskräftig verurteilt ist, stehen seine Schuld und damit die Verantwortung für die Tat fest. Ab diesem Zeitpunkt ist volle Namensnennung zulässig. Das individuelle Interesse des Straftäters tritt hinter das Interesse der Öffentlichkeit zurück.

Von diesem Grundsatz gibt es im Wesentlichen zwei Ausnahmen:

Inhaltlich darf eine Namensnennung nur in Fällen mit einer gewissen Bedeutung erfolgen. Eine Kleinkriminalität ist hiervon ausgenommen. Dies bedeutet, dass z.B. der Ladendieb der einmal zwei Flaschen Bier im Supermarkt gestohlen hat, auch nach rechtskräftiger Verurteilung nicht mit vollem Namen genannt werden darf.

Eine weitere Einschränkung betrifft die zeitliche Dimension. Die Resozialisierung des Straftäters soll nicht durch eine entsprechend negative Berichterstattung unter voller Namensnennung gefährdet werden. Insoweit ist nach einer gewissen Zeit, die jeweils individuell im Einzelfall zu bestimmen ist, eine Namensnennung dann (wieder) unzulässig. Der Zeitraum kann von wenigen Monaten bis zu einigen Jahrzehnten andauern.


Jugendliche Straftäter

Jugendliche Straftäter sind über das Jugendstrafrecht besonders privilegiert und geschützt. Dies kommt auch insoweit zum Ausdruck, als dass der Resozialisierungsgedanke hier generell im Vordergrund steht. Daher ist grundsätzlich auch nach Abschluss eines Verfahrens mit rechtskräftigem Urteil eine Namensnennung ausgeschlossen.


Sonstige Gerichtsverfahren

Gerichtsverfahren außerhalb der Strafrechtspflege haben üblicherweise ein deutlich geringeres Öffentlichkeitsinteresse, da es hier vorwiegend um Streitigkeiten von einzelnen Individuen geht. Eine Namensnennung kann hier zwar im Einzelfall durchaus begründet sein. Als Grundregel sollte hier jedoch darauf geachtet werden, dass die Berichterstattung generell in anonymisierter Form erfolgt.

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