Anhängige Ermittlungsverfahren
Das Ermittlungsverfahren ist dem gerichtlichen Hauptverfahren vorgelagert. In diesem untersucht die Staatsanwaltschaft nach bestimmten Voraussetzungen, ob ein Sachverhalt strafrechtliche relevant ist, ob sich ein Täter ermitteln lässt und ob dieser zu bestrafen ist. Erst wenn die Staatsanwaltschaft diese „Vorarbeiten" geleistet hat, kommt es zum Hauptverfahren. Im Hauptverfahren wird dann unter strengen verfahrensrechtlichen Vorschriften der Sachverhalt nochmals untersucht. Zu einer Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen kommt es nur dann, wenn das Gericht eine entsprechende Überzeugung gewonnen hat.
Damit wird deutlich, dass gerade das Ermittlungsverfahren eine klar vorgelagerte Stufe im Strafverfahrensrecht darstellt. Letztlich kann hier jeder ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten, z.B. durch (falsche) anonyme Anzeigen missliebiger Zeitgenossen. Regelmäßig kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Verantwortung in solchen Fällen nach, indem sie das Strafverfahren mangels Tatverdacht schnell und ohne große Öffentlichkeit einstellt.
Bei der Berichterstattung über Ermittlungsverfahren ist der geschilderten besonderen Situation unbedingt Rechnung zu tragen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, dass allein die Beteiligung an einem Ermittlungsverfahren als Beschuldigter noch nichts über eine eventuelle Tatbeteiligung aussagt. Das Verfahren soll ja eine solche im Ergebnis erst feststellen. Grundsätzlich gilt die Unschuldsvermutung, so dass der Journalist hier sensibel agieren muss. Er darf die Unschuldsvermutung ebenso wenig aus dem Auge verlieren, wie andererseits die Tatsche, dass er wahrheitsgemäß über den Stand der Ermittlungen berichten muss.
Grundsätzlich ist eine Namensnennung im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren unzulässig.
Ausnahmsweise kann eine Berichterstattung unter voller Nennung des Namens eines Verdächtigen erfolgen, wenn die in der folgenden Voraussetzungen vollständig erfüllt sind:
- Der Betroffene steht wegen seines Bekanntheitsgrades oder seines Verhaltens in besonderem öffentlichem Interesse,
- die Straftat ist besonders schwer und/oder von erheblicher öffentlicher Bedeutung,
- es liegt ein Mindestmaß an Beweistatsachen vor und
- die Veröffentlichung von Personalien kann zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen.