Verdachtsberichterstattung
Die Grundsätze der Verdachtberichterstattung sind auch vor dem eigentlichen Ermittlungsverfahren zu beachten. Hier besteht häufig nur der allgemeine Verdacht, dass strafrechtlich relevante Sachverhalte vorliegen könnten.
Ähnlich wie im oben geschilderten Ermittlungsverfahren muss der Pressevertreter auch im Rahmen der Verdachtsberichterstattung vor Aufnahme von staatanwaltlichen Ermittlungen besondere Voraussetzungen beachten, wenn er den Namen möglicher Betroffener nennen möchte. Im Einzelnen sind sie in der folgenden Punkte zu beachten:
- Der Vorgang ist von erheblichem öffentlichem Interesse,
- es liegen hinreichende Anhaltspunkte zum geäußerten Verdacht vor,
- die Berichterstattung lässt deutlich erkennen, dass es sich bisher um einen Verdacht und nicht um einen bewiesenen Vorgang handelt.