Rechtskräftig verurteilte Straftäter
Nachdem ein Straftäter rechtskräftig verurteilt ist, stehen seine Schuld und damit die Verantwortung für die Tat fest. Ab diesem Zeitpunkt ist volle Namensnennung zulässig. Das individuelle Interesse des Straftäters tritt hinter das Interesse der Öffentlichkeit zurück.
Von diesem Grundsatz gibt es im Wesentlichen zwei Ausnahmen:
Inhaltlich darf eine Namensnennung nur in Fällen mit einer gewissen Bedeutung erfolgen. Eine Kleinkriminalität ist hiervon ausgenommen. Dies bedeutet, dass z.B. der Ladendieb der einmal zwei Flaschen Bier im Supermarkt gestohlen hat, auch nach rechtskräftiger Verurteilung nicht mit vollem Namen genannt werden darf.
Eine weitere Einschränkung betrifft die zeitliche Dimension. Die Resozialisierung des Straftäters soll nicht durch eine entsprechend negative Berichterstattung unter voller Namensnennung gefährdet werden. Insoweit ist nach einer gewissen Zeit, die jeweils individuell im Einzelfall zu bestimmen ist, eine Namensnennung dann (wieder) unzulässig. Der Zeitraum kann von wenigen Monaten bis zu einigen Jahrzehnten andauern.