Unterlassungsklage

UnterlassungsklageBei der Unterlassungsklage handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Unterlassungsklage ist - wie der Name bereits ausdrückt - auf Unterlassung von konkret zu bezeichnenden Rechtsverletzungen, insbesondere immaterialgüter- und medienrechtlich geprägter Verletzungen gerichtet. Im Erfolgsfall erhält der Rechteinhaber einen gerichtlichen Titel, der es dem Verletzer bei Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, die beanstandeten Handlungen fortzusetzen. 

Rechtlicher Rahmen

Sollen Rechtsverletzungen (z.B. Wettbewerbsverstöße, Markenrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen) dauerhaft unterbunden werden, so ist eine Unterlassungsklage als spezielle Form der Leistungsklage immer dann zwingend erforderlich, wenn der Gegner nicht (zumindest teilweise) einlenkt und sich in geeigneter Weise (z.B. durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung oder eine Abschlusserklärung) freiwillig zur Unterlassung verpflichtet. Durch die Unterlassungsklage erhält der Rechteinhaber ein gerichtliches Urteil, mit welchem seinem Gegner bestimmte Handlungen untersagt werden. Nur durch dieses Unterlassungsurteil wird der Gegner dauerhaft und abschließend zur Unterlassung verpflichtet.

Im Unterschied zur einstweiligen Verfügung regelt das Unterlassungsurteil (ggf. nach rechtskräftigem Abschluss eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens) den Rechtsstreit endgültig. Einstweilige Verfügungen regeln Rechtsstreitigkeiten hingegen lediglich vorläufig ("einstweilig"). Ihnen geht lediglich eine eingeschränkte Prüfung der Sach- und Rechtslage voraus. Einstweilige Verfügungen können zudem unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufgehoben werden.

Auch wenn eine einstweilige Verfügung bereits erfolgreich erlangt wurde, sollte in jedem Fall zusätzlich mit der Unterlassungsklage ein Hauptsacheverfahren durchgeführt werden, um dauerhafte Rechtssicherheit zu erlangen. Ansonsten besteht z.B. das Risiko, dass der Antragsgegner nach Eintritt der Verjährung des Unterlassungsanspruchs einen (zeitlich unbegrenzt möglichen, nicht fristgebundenen) Widerspruch erhebt und dadurch den durch die einstweilige Verfügung titulierten Unterlassungsanspruch beseitigt. Ausgenommen sind insoweit nur die Fälle, in denen eine wirksame Abschlusserklärung abgegeben wurde. 


Tipp Praxistipp: Unterlassungsanspruch immer mit Unterlassungsklage absichern, auch bei vorhandener einstweiliger Verfügung.


Die Inhalte der Unterlassungsklage sind im Zusammenhang mit der Leistungsklage dargestellt. Bei Unterlassungsklagen sollte besonders genau auf eine korrekte Antragstellung geachtet werden. Zu weit gehende Ansprüche sind unzulässig und können schon deshalb zur Abweisung der Unterlassungsklage führen.

Beispiel: 
Der Kläger beantragt, es dem Beklagten zu untersagen "alle Arten von Fotos zu veröffentlichen, auf welchem der Kläger abgebildet ist", nachdem der Beklagte ein einzelnes Foto veröffentlicht hatte.

Derart weit formulierte Klageanträge sind unzulässig. Betroffene können sich hiergegen mit einem Antrag auf Klageabweisung und entsprechender Bergündung wehren.

Der Abschluss der Unterlassungsklage ist im Zusammenhang mit der Leistungsklage dargestellt. Ein abschließendes Urteil kann dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche in unterschiedlichem Umfang zusprechen. Neben der uneingeschränkten Stattgabe der Klage ist vorstellbar, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch insgesamt nicht besteht. Dies kann einerseits daran liegen, dass der Kläger überhaupt nicht Inhaber der geltend gemachten Rechte (z.B. Patente, Marken, Urheberrechten etc.) ist. Ferner ist vorstellbar, dass der Beklagte mit der ihm vorgeworfenen Handlung keine Rechtsverletzung begeht. So kann etwa das vom Beklagten verwendete Kennzeichen derart stark von der eingetragenen Marke des Klägers abweichen, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt. Mitunter werden Schutzrechte vom Beklagten nur teilweise verletzt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist jedoch viel weitreichender als die ursprüngliche Verletzungshandlung. 

Gegen ein erstinstanzliches Urteil besteht die Möglichkeit, als Rechtsmittel Berufung einzulegen. 

Eine regelmäßig bei Unterlassungsklagen auftretende markenrechtliche Besonderheit betrifft die Reihenfolge der Streitgegenstände. Häufig wird ein Unterlassungsanspruche als einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (z.B. aus mehreren Marken, aus Marke und Unternehmenskennzeichen, aus Kennzeichenrecht und Wettbewerbsrecht etc.) hergeleitet (sog. Alternative Klagehäufung). In diesen Fällen muss der Kläger zwingend angeben, auf welchen Klagegrund er sich in welcher Reihenfolge stützt. Andernfalls verstößt die Klage gegen die Vorgabe des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.[13]

Besondere markenrechtliche Anspruchsgrundlage für Unterlassungsansprüche ist § 14 Abs. 5 MarkenG.

Abwehr einer Unterlassungsklage

Zentraler Prüfungsaspekt bei der Abwehr unberechtigter Unterlassungsklagen ist die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang der geltend gemachte Anspruch nicht besteht. 

Zunächst ist vorstellbar, dass der vermeintliche Unterlassungsanspruch insgesamt nicht besteht. Dies kann einerseits daran liegen, dass der Kläger überhaupt nicht Inhaber der geltend gemachten Rechte (z.B. Patente, Marken, Urheberrechten etc.) ist. Ferner ist vorstellbar, dass der Beklagte mit der ihm vorgeworfenen Handlung keine Rechtsverletzung begeht. So kann etwa dass vom Beklagten verwendete Kennzeichen derart stark von der eingetragenen Marke des Klägers abweichen, dass keine Markenrechtsverletzung vorliegt.

Mitunter werden Schutzrechte vom Beklagten nur teilweise verletzt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist jedoch viel weitreichender als die ursprüngliche Verletzungshandlung. Ausgangspunkt kann insoweit insbesondere ein zu weit formulierter Klageantrag sein.

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[13] Vgl. BGH, 24.03.2011, I ZR 108/09 – TÜV I; BGH, 17.08.2011, I ZR 108/09 – TÜV II.

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