Schenkungssteuer

Der Schenkungssteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Schenkungen unter Lebenden. Was darunter zu erfassen ist, wird näher in § 7 ErbStG definiert. So ist eine Schenkung unter Lebenden grundsätzlich jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, bei welcher der Erwerber auf Kosten des Zuwendenden bereichert ist.