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Die Bedeutung der Abmahnung nimmt nicht zuletzt im Zusammenhang mit stetig wachsenden E-Commerce Aktivitäten zu. Ausgangspunkt sind insbesondere Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechtsvertöße. Nachfolgend wird auf Grundlagen, Reaktionsmöglichkeiten und die Kosten der Abmahnung eingegangen.
Grundlagen der Abmahnung
Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte kann und sollte i.d.R. eine (außergerichtliche) Abmahnung erfolgen.
| Video W1: Die Abmahnung |
Die Abmahnung ist die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Soweit eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird, ist die Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr beseitigt. Damit kann also auch auf eine gerichtliche Entscheidung verzichtet werden.
Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, den Text der Unterlassungserklärung vorzuformulieren oder eine bestimmte Vertragsstrafe zu bestimmen. Er muss lediglich seine entsprechenden Ansprüche geltend machen und dabei insbesondere den genauen Unterlassungsanspruch benennen. Dem Abgemahnten muss außerdem erklärt werden, dass bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt oder das Klageverfahren eingeleitet wird. Aus verschiedenen Gründen kann es jedoch vorteilhaft sein, die geforderte Unterlassungserklärung bereits vorzuformulieren und dem Verletzer zuzuleiten.
Dabei sind die Parteien zu bezeichnen. Auch das beanstandetet Verhalten muss so konkret wiedergegeben werden, dass der Abgemahnte unschwer erkennen kann, welches Verhalten als Rechtsverletzung angesehen wird. Nur so kann er wissen, was er zu unterlassen hat. Zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung kann der Berechtigte dem Abgemahnten eine angemessene Frist setzen. In der Regel beträgt eine angemessene Frist acht bis zehn Tage.
Es empfiehlt es sich, die Risiken bei der gerichtlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs zuvor auszuloten, bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird. Denn eine Abmahnung macht nur Sinn, wenn der Berechtigte die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche auch tatsächlich gerichtlich weiterverfolgt. Eine Abmahnung hat für den Fall, dass es zum Hauptverfahren kommt zivilprozessuale Folgen. Hierdurch wird vermieden, dass der Verletzer im Prozess seine Schuld anerkennt und der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen muss. Der Hintergrund dieser Regelung ist § 93 ZPO. Danach muss der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst dann übernehmen, wenn der Unterlegene keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Dies ist der Fall, wenn er den Unterlassungsanspruch sofort anerkennt. Die Abmahnung dient der Vermeidung dieses Risikos. Sie ist gängige Praxis und nunmehr in § 12 UWG für Wettbewerbsverstöße normiert.



Abmahnung
