Die Abmahnung

AbmahnungDie Abmahnung ist eine Aufforderung an einen vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtsverletzer, bestimmte Handlungen zu unterlassen, hierzu eine Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung abzugeben und die erklärte Unterlassungsverpflichtung durch eine Vertragsstrafe abzusichern. Berechtigte Abmahnungen und darauf abgestimmte Reaktionen können einen Konflikt schnell, dauerhaft und mit verhältnismäßig geringen Kosten beenden. Bei ganz oder teilweise unberechtigten Abmahnungen ist mit einem differenzierten, auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmten Instrumentarium zu reagieren, um eventuell lang anhaltende Rechtsnachteile und hohe, unberechtigte Kosten zu vermeiden.

Rechtlicher Rahmen 

Eine Abmahnung kann in allen Bereichen erfolgen, in denen Unterlassungsansprüche bestehen können. Dies betrifft in der Praxis primär, nicht aber ausschließlich Bereiche des Gewerblichen Rechtschutzes (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Patentrecht etc.) und des Medienrechts (Persönlichkeitsrecht, Urheberrecht etc.). Daneben kann eine Abmahnung auch wegen allgemein-zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen und weiteren Unterlassungsansprüchen erfolgen. Ausgewählte, spezielle Abmahnungen sind z.B. 

Spezielle gesetzliche Regelungen zur Abmahnung bestehen nur vereinzelt in ausgewählten Rechtsgebieten. So macht z.B. § 97a UrhG detaillierte Vorgaben, wie eine urheberrechtliche Abmahnung zu erfolgen hat. Daneben sind vorausschauend weitere Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung[1] zu beachten, um das gesamte Verfahren zur Erlangung eines Unterlassungstitels erfolgreich abschließen zu können.

Abmahnungen erfolgen in außergerichtlichen Verfahren, bevor ein ordentliches Gericht mit einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage angerufen wird. Dadurch können ggf. Vorteile bei den entstehenden Kosten erzielt werden. 

Ziel der Abmahnung ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung. Bei Abgabe der Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung entfällt Wiederholungsgefahr und der Konflikt endet. Bei Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung oder eines Teils davon, insbesondere bei Verweigerung einer angemessenen Vertragsstrafe bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen. Das Verfahren kann dann als gerichtliches Verfahren (einstweiliger Rechtsschutz und/oder Hauptsacheverfahren) ohne Kostenrisiko des § 93 ZPO fortgeführt werden.

Chancen und Risiken

Die Abmanung ist mit verschiednene Chancen und Risiken für den Abmahnenden (Anspruchsinhaber) und vice versa für den betroffenen Abmahn-Empfänger (Unterlassungsschuldner) verbunden. Als Initiator einer Abmanung muss der abmahnende Anspruchsinhaber die Chancen und Risiken kennen und im konkreten EInzelfall individuell entscheiden ob er das Instrument der Abmahnung einsetrzt oder nicht. Die Abmanung sollte nur eingesetzt werden, wenn die Chancen die Risiken übersteigen.

Ist eine Abmanung ausgesprochen und zugegangen, muss auch der betroffene abgemahnte Unterlassungsschuldner eine individuelle Chancen-Risiko-Analyse aus seiner Perspektive vornehmen und sich sodann für eine geeignete Reaktionsmöglichkeit entscheiden. 

Einzelne Chancen und Risiken einer Abmahnung >

Aus der Perspektive des Abmahnenden (Anspruchsinhabers) kann mit der folgenden Checkliste geprüft werden, ob und wie eine Abmahnung effektiv und erfolgreich vorgenommen werden kann: 

ChecklisteCheckliste Abmahnung erstellen

  1. Ziele definieren, keine sachfremde Abmahnung (möglicher Rechtsmissbrauch!)
  2. Kosten- / Nutzen-Bewertung, ggf. Gegner zunächst ohne Abmahnung kontaktieren
  3. Eigene Compliance prüfen
  4. Rechtskonforme Abmahnung erstellen
  5. Abmahn-Verfahren durchführen, ggf. als gerichtliches Verfahren fortführen

Inhalte einer Abmahnung

Um wirksam abzumahnen, müssen verschiedene inhaltliche Voraussetzungen beachtet werden. Die Inhalte einer Abmahnung werden gesondert dargestellt. Dort findet sich auch eine Checkliste und ein Muster für eine Abmahnung. Werden die inhaltlichen Voraussetzungen nicht beachtet, besteht die Gefahr, dass die gesamte Abmahnung unwirksam ist. Der Abmahnende kann dann insbesondere sein Kostenrisiko nicht reduzieren.

Zu den Inhalten einer Abmahnung > 

Reaktion auf eine Abmahnung

Der Abgemahnte hat verschiedene Möglichkeiten, auf eine ihm zugegangene Abmahnung zu reagieren. Bei einer umfassend berechtigten und wirksamen Abmahnung empfiehlt sich in vielen, nicht aber in allen Fällen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In Ausnahmefällen können jedoch auch individuell angepasste Reaktionen sinnvoll und erforderlich sein.

Die verschiedenen Vorteile von Abmahnungen dürfen nicht dazu verleiten, auf jede Aufforderung des Abmahnenden hin ungeprüft eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Auf unberechtigte Abmahnungen dürfen keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden. Dies gilt vor allem mit Blick auf die weitreichenden Konsequenzen, welche strafbewehrte Unterlassungserklärungen generell haben. Unterlassungserklärungen verjähreni.d.R. erst nach 30 Jahren und sollten auch gerade xdeshalb besonders sorgfältig geprüft werden ("Drum prüfe, wer sich ewig bindet"[2]). Unberechtigte Abmahnungen müssen deshalb konsequent abgewehrt werden. 

Einzelne Reaktionen auf eine Abmahnung >

Aus der Perspektive des Abmahn-Empfängers (Unterlassungsschuldner) kann mit der folgenden Checkliste geprüft werden, wie auf eine zugeganegene Abmahnung sinnvoll reagiert wird und welche Reaktionen erforderlich sind:

ChecklisteCheckliste Abmahnung erhalten

  1. Ruhe bewahren, keine unüberlegten Unterschriften leisten / Erklärungen abgeben („Der Wahn ist kurz, die Reu ist lang.“[3])
  2. Fristen notieren und beachten
  3. Behauptete Verstöße prüfen und ggf. unverzüglich und vollständig abstellen
  4. Informationen über Abmahnenden einholen, ev. dortige Verstöße prüfen
  5. Verteidigungsstrategie entwickeln und fristgerecht umsetzen

Juristische und kaufmännische Expertise für Unternehmen

Anwalt Wirtschaftsrecht

Als erfahrene Anwälte für Wirtschaftsrecht beraten wir Unternehmen individuell und umfassend im Wirtschaftsrecht, bei der Gestaltung von Wirtschaftsverträgen und übernehmen die professionelle Vertretung in Wirtschaftsverfahren, z.B. bei Abmahnung oder einstweiliger Verfügung. In die Rechtsberatung und bei der anwaltlichen Vertretung beziehen wir konsequent alle relevanten kaufmännischen Aspekte des jeweiligen Falls mit ein. Unser Anwaltsteam verfügt neben langjähriger Praxiserfahrung und wirtschaftsrechtlicher Kompetenz auch über eine besondere wirtschaftswissenschaftliche Expertise. Das Beratungsspektrum unserer Fachanwaltskanzlei erstreckt sich auf das gesamte Wirtschaftsrecht mit besonderen Schwerpunkten im Gewerblichen Rechtsschutz, Medienrecht und im Datenschutz. 

 

 


[1] Vgl. BVerfG, 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 

[2] Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 91.

[3] Friedrich Schiller, Das Lied von der Glocke, 1799, Zeile 93.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860