Das Vertragsrecht regelt die individuellen Rechtsbeziehungen mehrerer Personen untereinander. Dabei gilt der Grundsatz der Privatautonomie, d.h. die vertraglichen Inhalte können weitgehend individuell ausgehandelt und vereinbart werden. Allerdings sind auch verschiedene zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten, von denen nicht abgewichen werden kann. Neben dem allgemeinen Vertragsrecht und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) lassen sich als besondere Verträge u.a. unterscheiden: Lizenzverträge (z.B. Urheberverträge, Markenverträge, Know-how-Verträge), IT-Verträge, Kaufverträge und Dienstverträge.
Lizenzverträge
Lizenzverträge sind gesetzlich nicht geregelt. Es handelt sich um eine in der Praxis entwickelte Vertragsform eigener Art (sui generis). Mit Lizenzverträgen wird dem Lizenznehmer die Möglichkeit eingeräumt, bestimmte (Immaterialgüter-) Rechte in einem vertraglich näher bestimmten Umfang zu nutzen. Hierfür zahlt der Lizenznehmer dem Lizenzgeber als ursprünglich Berechtigtem eine Vergütung, die Lizenz(gebühr).
Lizenzverträge werden insbesondere im Patentrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Verlagsrecht und auch für die Übertragung für Know-how abgeschlossen. Weitere Einzelheiten zum Lizenzvertragsrecht...
Kaufverträge
Ein Kaufvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Verkäufer dem Käufer eine Sache übergeben und ihm das Eigentum an dieser Sache verschaffen muss. Der Käufer muss dafür den vereinbarten Kaufpreis zahlen. Das Kaufvertragsrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt.
Innerhalb des Kaufrechts können besondere Kaufverträge danach unterschieden werden, welche Kaufgegenstände gehandelt werden. So kann z.B. vom Autokaufvertrag oder vom Markenkaufvertrag gesprochen werden. Mehr zum Kaufvertragsrecht...
Dienstverträge
Bei einem Dienstvertrag vereinbaren die Parteien die Erbringung von Dienstleistungen gegen eine Vergütung. Gesetzlich sind Dienstverträge in den §§ 611 ff. BGB beregelt.
Weitere Bereiche des Vertragsrechts
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