Recht auf Anonymität

Das Recht auf Anonymität betrifft das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person und stellt eine Ausprägung des das allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Danach darf jedermann grundsätzlich selbst und allein bestimmen, ob und wieweit andere sein Lebensbild im ganzen oder bestimmte Vorgänge aus seinem Leben öffentlich darstellen dürfen (BVerfG, 05.06.1973, 1 BvR 536/72 - Lebach).

Außer dem Lebensbild schützt das Recht auf Anonymität auch Äußerungen. Jedermann kann selbst entscheiden ob und in welchem Umfang er mit Äußerungen an die Öffentlichkeit tritt (vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 185/77, NJW 1980, 2070).

Aus dem Recht auf Anonymität kann allerdings kein Recht des Betroffenen abgeleitet werden, nur so dargestellt zu werden, wie er sich dies vorstellt. 

Besondere  Bedeutung hat das Recht auf Anonymität etwa bei der Darstellung / Nennung von Personen, insbesondere Prominenter in der Werbung. Außerdem ist das Recht auf Anonymität im Zusammenhang mit einer identifizierenden Berichterstattung über Straftaten besonders relevant.

Zu beachten ist, dass vorrangig ggf. speziellere Personlichkeitsrechte zu prüfen sind.

Beispiele: Recht am eigenen Bild, Schutz der Intimsphäre etc.

 

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