Wenn vom Pressegesetz gesprochen wird, sind damit die einzelnen Pressegesetzte der Länder gemeint. Ein einheitlich im gesamten Bundesgebiet geltendes Pressegesetz existiert nicht. Dies hat den Hintergrund, dass die Gesetzgebungskompetenz hier allein bei den Ländern liegt. Dennoch sind sich die Pressegesetze inhaltlich sehr ähnlich, was die Arbeit in der Praxis erheblich erleichtert. Unterschiede ergeben sich vor allem in der Nummerierung der Paragraphen. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder bedeutet nicht, dass diese bundesrechtliche Vorgaben völlig außer Acht lassen können. Insbesondere unzulässig ist eine länderrechtliche Regelung, die in die Rechte der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes eingreift.
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