Ansprüche Persönlichkeitsrecht

Übersicht persönlichkeitsrechtliche Ansprüche

Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestehen verschiedene Ansprüche. Insbesondere kann der in seinen Persönlichkeitsrechten Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft verlangen.

Unterlassungsanspruch im Persönlichkeitsrecht

Der Anspruch auf Unterlassung ist ein wichtiger medien- / persönlichkeitsrechtlicher Anspruch. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der Betroffene die (weitere) Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Verletzungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Verletzungen geltend gemacht werden.

Bewertungen im Internet löschen

Äußerungen und/oder Bewertungen auf Bewertungsplattformen wie Yelp, jameda, Kununu, meinChef.de!, TripAdvisor oder KennstDuEinen.de unterliegen grundsätzlich den allgemeinen äußerungs- und presserechtlichen Grenzen. Gleiches gilt für Plattformen, die ihren Schwerpunkt auf anderen Geschäftsfeldern haben, jedoch ebenfalls Bewertungen zulassen (z.B. amazon, Google, eBay). Danach gilt als Grundsatz, dass der Bewertende weder unwahre Tatsachenbehauptungen noch Beleidigungen hinnehmen muss. Im Einzelfall können auch wahre Tatsachenbehauptungen rechtswidrig sein, wenn diese eine geschützte Spähre des Bewertenden betreffen (z.B. Privat- oder Intimsphäre, Geheimsphäre).

Schadensersatz im Persönlichkeitsrecht

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens, also z.B. zusätzlich erforderliche Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines positiven Images, Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.

Auskunftsanspruch im Persönlichkeitsrecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Betroffene Auskunft vom Verletzer verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch wird das Ziel verfolgt, weitere Ansprüche auf Schadenersatz oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzubereiten. Hierzu sind regelmäßig weitere Informationen erforderlich, die sich der Betroffene erst mit der Auskunft beschaffen muss.

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