Das Recht am eigenen Namen ist ebenfalls Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Namensschutz ist zudem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es erstreckt sich umfassend auf den Vor- und auf den Nachnamen. Dritte dürfen den Namen einer Person nicht unbefugt gebrauchen. Dabei ist anerkannt, dass sich der Namensschutz auch auf Künstlernamen erstreckt, wenn der Künstlername derart eng mit der Person verbunden ist, dass er Identitätsmerkmal und Ausdruck der Individualität ist.
Damit ist nicht jeden Namensnennung verboten, sondern nur solche, die unbefugt erfolgen. Praktisch relevant ist insbesondere die Namensnennung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren. Hier besteht einerseits ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit über die Vorkommnisse an den Gericht zu erfahren. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Öffentlichkeitsgrundsatz der Rechtsprechung. Andererseits stellt es für den Betroffenen einen erheblichen Einschnitt dar, wenn er beispielsweise im Zusammenhang mit Straftaten mit vollem Namen genannt wird. Die Konsequenzen z.B. im näheren Umfeld des Betroffenen liegen auf der Hand und bedürfen keiner näheren Ausführung.
Bei der Beurteilung der Namensnennung im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren sind folgende Konstellationen zu unterscheiden, auf die sogleich näher einzugehen ist:
- laufende Strafverfahren
- anhängige Ermittlungsverfahren
- Verdachtberichterstattung
- rechtskräftig verurteilte Straftäter
- jugendliche Straftäter
- sonstige Gerichtsverfahren, z.B. zivilrechtliche Verfahren