Recht am eigenen Wort

Das Recht am eigenen Wort stellt ebenfalls eine Ausgestaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Es gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstel­lung in der Kommunikation mit anderen. Dieses Selbstbestimmungsrecht bezieht sich neben gesprochenen und geschriebenen Worten auf alle in sonstiger Weise möglichen Kommu­ni­ka­tionswege.

Damit umfasst das Recht am eigenen Wort die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der jeweilige übermittelte Inhalt nur dem jeweiligen Gesprächspartner, einem einge­schränkten Personenkreis oder uneingeschränkt der Öffentlichkeit übermittelt werden soll.

Aufnahmen des gesprochenen Wortes

Praktisch relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere Aufnahmen des gespro­chenen Wortes auf Tonträger (welche ggf. heimlich erfolgen) und das Mithören eines Telefongesprächs über den Telefonlautsprecher durch einen nicht am eigentlichen Telefonat beteiligten Dritten. Ohne Kenntnis und Einwilligung des Betroffenen ist eine solche Vorge­hens­weise unzulässig. Sie verletzt das Recht am gesprochenen Wort desjenigen, dessen Aussage aufgenommen oder mitgehört wird.

Interviews

Nicht unproblematisch sind in der Praxis Interviews. Diese werden ja gerade deshalb geführt, da der jeweilige Leserkreis erhöhtes Interesse an den Äußerungen und damit dem eigenen Wort des Interviewten hat. Ebenfalls erhöhte praktische Relevanz haben Leserbriefe und Zitate.

Die Veröffentlichung eines Interviews bedarf zunächst der Zustimmung aller Gesprächspartner. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wonach grundsätzlich jede Person selbst entscheiden kann, mit welchen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sie an die Öffentlichkeit treten will. Die Zustimmung der Gesprächspartner bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Form, sie kann schriftlich, mündlich, oder durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgen. So wird man eine Zustimmung des von einem Fernsehjournalisten vor laufender Kamera Interviewten annehmen können, da dieser weiß, oder zumindest wissen muss, dass dieses zum Zwecke der Veröffentlichung aufgenommen wird.

Aus Gründen der Beweisbarkeit empfiehlt es sich jedoch, die Einwilligung des Interviewten zu dokumentieren. Die Aufzeichnung des Interviews auf Tonband bedarf der Zustimmung des Interviewten. Diese lässt sich zweckmäßiger Weise gleich mit aufzeichnen. Der Gesprächspartner kann seine einmal erteilte Einwilligung nicht ohne weiteres widerrufen. Anders ist es jedoch, wenn er sie nur aufgrund arglistiger Täuschung, oder Drohung erteilt hat, oder er sich den Widerruf ausdrücklich vorbehalten hat.

Beispiel: Ein Fernsehteam begleitet ein aufstrebendes Jung-Model einige Tage. Vereinbart war, den Alltag des Models und deren erste Karriereschritte zu dokumentieren. Tatsächlich hat der Redakteur jedoch (wie von Anfang an beabsichtigt), einen Beitrag alleine über die Magersucht des Models erstellt.

Dem steht der Fall gleich, dass sich die Umstände nach der Einwilligung so verändert haben, dass die Ausstrahlung des Interviews nunmehr zu einer Verletzungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führen würde.

Im Idealfall werden die Rechte und Pflichten der Gesprächspartner vertraglich geregelt. Hierbei lassen sich Vereinbarungen über die Modalitäten der Herstellung, Aufzeichnung, Bearbeitung oder Verwertung des Interviews zwischen den Beteiligten verbindlich festhalten

Fehlen vertragliche Vereinbarungen, sind Inhalt und Umfang der Einwilligung durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei kommt dem in der Branche üblichen Umgang erhebliche Bedeutung zu. Die Vielgestaltigkeit der Verwertungs- und Veröffentlichungsmodalitäten im Medienbereich lassen deutlich werden, dass eine abschließende Darstellung nicht erfolgen kann.

Grundsätzlich gilt jedoch:

  • Redaktionelle Bearbeitungen, die den Wortlaut des Interviews verändern bedürfen jedenfalls der Zustimmung des Interviewten.
  • Die unveränderte Sendung eines Fernseh- oder Rundfunkinterviews bedarf keiner gesonderten nachträglichen Genehmigung durch die Gesprächspartner.
  • Bei einem Gespräch mit einem Pressejournalisten nicht damit zu rechnen, dass der Gesprächswortlaut als Interview veröffentlicht wird, wenn der Journalist diese Absicht nicht ausdrücklich geäußert hat.

Leserbriefe

Der Abdruck eines an die Redaktion gerichteten, aber nicht als Leserbrief zu verstehenden Schreibens (Beschwerde, Gegendarstellungsverlangen o.ä.) in der Leserbriefspalte ist unzulässig.

Wer einen Leserbrief einsendet, stimmt der vollständigen und unveränderten Veröffentlichen unter Nennung seines Namens konkludent zu. Sofern sich die Zeitung oder Zeitschrift das Recht vorbehält, Leserbriefe in gekürzter Fassung zu veröffentlichen, deckt die mit der Einsendung erklärte Einwilligung auch die Veröffentlichung einer gekürzten Fassung ab. Dies gilt jedoch nur, wenn der Einsender den Vorbehalt kannte und der Leserbrief durch die Kürzungen nicht in seinem Sinn entstellt wird. Daher versehen Zeitungen und Zeitschriften ihre Leserbriefspalte häufig mit einem entsprechenden Hinweis. Fügt der Verfasser dem Leserbrief die Erklärung bei, dass er mit der Kürzung nicht einverstanden ist, muss dies berücksichtigt werden.

Inhaltliche Änderungen oder redaktionelle Überarbeitungen des Leserbriefes die über die Korrektur der Rechschreib- oder Zeichensetzungsfehler hinausgehen verletzen den Verfasser in seinem Persönlichkeitsrecht. Derlei Bearbeitungen sind auch nicht vom Kürzungsvorbehalt gedeckt. Niemand muss es dulden, dass ihm Äußerungen und Formulierungen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat. Solche Änderungen bedürfen der Autorisierung durch den Betroffenen.

Bei der Veröffentlichung ist darauf zu achten, dass der Name des Verfassers korrekt wiedergegeben wird. Ferner ist dieser durch weitere Angaben (Anschrift, Beruf etc.) so weit zu ergänzen, dass Verwechslungen mit anderen Trägern desselben Namens ausgeschlossen sind. Wird erklärt, dass der Leserbrief ohne Namen veröffentlicht werden soll, ist dies zu berücksichtigen.

Zitate

Auch unrichtige Zitate können den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Hier gilt, ebenso wie bei Interviews, dass sich niemand gefallen lassen muss, dass ihm Aussagen in den Mund gelegt werden, die er nicht getan hat. Dies kann auch durch das Zuschreiben sinngemäßer Äußerungen geschehen, die der Betroffene so nicht gemacht hat.

Werden aus einem Schreiben, einer Rede oder einem Interview lediglich Ausschnitte veröffentlicht, die einseitig ausgewählt sind und die Aussage des Betroffenen deshalb nicht richtig widerspiegeln, oder wird das Zitat aus dem Zusammenhang, dem es entstammt, herausgenommen und auf einen anderen Sachverhalt angewandt, ohne dies kenntlich zu machen, so liegt darin eine unzulässige Verfälschung des Persönlichkeitsbildes des Betroffenen.

Grundsätzlich gilt:

  • Die Kürzung fremder Aussagen ist zulässig.
  • Die Beschränkung des Zitates auf Auszüge ist zulässig.
  • Die einseitige Auswahl, die die Aussage des Zitierten verfälscht ist unzulässig.
  • Wird die Aussage des Zitierten überspitzt oder auf einen anderen Zusammenhang übertragen muss im Text deutlich zum Ausdruck kommen, dass es sich um eine Interpretation des Zitierenden handelt.

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