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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Allgemeines PersönlichkeitsrechtDas Allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Individuen vor Eingriffen in ihren Lebens- und Freiheitsbereich. Es wurde von Bundesgerichtshof herausgearbeitet und vom Bundesverfassungsgericht vielfach bestätigt. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht verschiedene Fallgruppen entwickelt. Für die Presse stellt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht die wichtigste Grenze bei der Berichterstattung dar. Verletzt die Berichterstattung den Betroffenen in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ist diese regelmäßig unzulässig und kann zu unterschiedlichen Ansprüchen des Betroffenen (z.B. Unterlassung, Gegendarstellung oder Geldentschädigung) führen.

Entwicklung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine einzelnen Ausgestaltungen wurden von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in einer Vielzahl von Entschei­dungen seit 1954 entwickelt (vgl. BGH, 25.05.1954, I ZR 211/53 - Leserbrief). Es ist in den Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG verankert und hat damit Verfassungsrang.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht aus einer Vielzahl einzelner Rechte (s.u.). Es handelt sich um ein dynamisches Recht, welches sich ständig fortentwickelt und so die verschiedensten neuen Entwicklungen berücksichtigen kann.

Beispiel: Im Jahr 1983 entschied das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der damals geplanten Volkszählung u.a. über die Zulässigkeit des Sammelns und Speicherns von Daten. Es entwickelte in diesem Zusammenhang mit dem "Recht auf informationelle Selbstbestimmung" eine bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte neue Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BVerfG, 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsurteil, NJW 1984, 419).

In der Konsequenz ist eine abschließende Definition des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts  nicht möglich. Es ist insbesondere vorstellbar, dass zukünftig neue Sachver­halte von der Rechtsprechung ebenfalls dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zugeordnet werden. Der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist generell weit gefasst.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann im Einzelfall auch ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Maßgeblich hierfür sind regelmäßig bestimmte (Vor-) Verhaltensweisen des Betroffenen, die der Geltendmachung des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen.

Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Recht_am_eigenen_BildInformationelle Selbstbestimmung

Die einzelnen Ausprägungen bzw. Fallgruppen können unterschiedlich systematisiert werden (vgl. etwa die Übersicht bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 65-68;  Fechner, Medienrecht, 12. Aufl. 2011, S. 68-98). Die folgende Aufstellung orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 03.06.1980, 1 BvR 185/77; BVerfG: 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a. - Volkszählungsurteil ; BVerfG, 27.02.2008, 1 BvR 370/07 u.a. - Online-Durchsuchung). Die wichtigsten Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind danach:

  1. Schutz vor Indiskretion: Sozial-, Privat-, Geheim- und Intimsphäre
  2. Schutz der persönlichen Ehre
  3. Schutz vor dem Unterschieben von Äußerungen
  4. Schutz vor Unwahrheit
  5. Recht auf Anonymität
  6. Recht am eigenen Bild 
  7. Recht am eigenen Wort
  8. Recht am eigenen Namen
  9. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  10. Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme

Einige der vorgenannten Ausprägungen sind (teilweise) spezialgesetzlich ausgestaltet (z.B. der Schutz der persönlichen Ehre in den §§ 185 ff. StGB oder das Recht am eigenen Bild in den §§ 22 ff. KUG). Diese Normen sind vorrangig anzuwenden. Sie werden auch als besondere Persönlichkeitsrechte bezeichnet. Nur in den Fällen, in denen die spezialgesetzlichen Normen nicht einschlägig sind, ist auf das Allgemmeine Persönlichkeitsrecht bzw. die vorgenannten Ausprägungen zurückzugreifen (vgl. auch die anschaulichen Beispiele bei Prinz/Peters, Medienrecht, 1999, S. 67-68).

Zu beachten ist auch, dass eine abschließende Erfassung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Fallgruppen nicht möglich ist. Wie oben dargestellt, ist der Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts offen ausgestaltet und es können jederzeit neue Entwicklungen berücksichtigt werden.

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass es bei den oben genannten Ausprägungen zu Überschneidungen im konkreten Anwendungsfall kommen kann.

Beispiel: wird über eine Tagebuchaufzeichnung berichtet, kann die Privat-, Geheim- und Intimsphäre betroffen sein. Außerdem kann der Bericht unwahr sein, indem dem Verfasser Äußerungen unterstellt werden, die dieser nicht getätigt hat. Neben der Unwahrheit ist damit auch die Fallgruppe des Unterschiebens nicht getätigter Äußerungen betroffen.

Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht können sich verschiedene Träger berufen. Zunächst sind natürliche Personen zu nennen, die ab ihrer Geburt und unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind.

Unter dem Begriff des "postmortalen Persönlichkeitsrechts"  werden Sachverhalte erfasst, in denen auch Verstorbenen bzw. deren Erben bestimmte Persönlichkeitsrecht zuerkannt werden. Geschützt wird insoweit einerseits ein allgemeiner Achtungsanspruch und andererseits der soziale Geltungswert, welcher der Verstorbene durch seine eigene Lebensleistung erworben hat.

Auch juristische Personen und weitere Personengesellschaften des Privatrechts können sich auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht berufen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind auf einen strafrechtlichen Ehrschutz beschränkt, der auch im Zivilrecht zum tragen kommen kann.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 16:11 Uhr  

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