Soweit der Betroffene in die Abbildung und Verbreitung seines Bildnisses einwilligt, kann er sich nicht mehr auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild berufen, vgl. § 22 KUG. Die Veröffentlichung und Verbreitung seines Bildnisses ist dann grundsätzlich zulässig. Die Einwilligung kann sowohl ausdrücklich, als auch konkludent erteilt werden.
Unverbindliche Anfrage
Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.
Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860