Erkennbarkeit beim Recht am eigenen Bild

Damit sich ein Betroffener auf das Recht am eigenen Bild berufen kann, ist es zunächst erforderlich, dass die betroffene Person auf der Abbildung erkennbar ist. In erster Linie kommt es hier auf die Erkennbarkeit seiner Gesichtszüge an.

Häufig wird durch die Presseorgane versucht, die Erkennbarkeit der Gesichtszüge durch eine Veränderung des Bildes - etwa durch Augenbalken, Verzerrung oder Verpixelung - die Erkennbarkeit aufzuheben. Dies kann, muss jedoch nicht immer gelingen. Soweit etwa nur ein Augenbalken eingesetzt wird, die Frisur, das charakteristische Grübchen und die Narbe der betroffenen Person noch erkennbar sind, würde der Augenbalken zur Unkenntlichkeit nicht ausreichen. Die betroffene Person könnte sich nach wie vor auf ihr Recht am eigenen Bild berufen.

Für die Erkennbarkeit kommt es entscheidend darauf an, dass ein mehr oder weniger großer Bekanntenkreis der betroffenen Person, diese anhand von persönlichen Merkmalen, Statur, Körperhaltung und Haarschnitt erkennen kann. Ob die betroffene Person tatsächlich erkannt worden ist, ist dagegen unerheblich (BGH NJW 1979, 2205).

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