Recht am eigenen Namen - Laufende Strafverfahren

Laufende Strafverfahren

Grundsätzlich gilt bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren, dass die Nennung des vollen Namens des Angeklagten nicht zulässig ist. Ebenfalls unzu­lässig ist eine Berichterstattung durch die der Angeklagte mittelbar erkennbar wird.

Beispiel: In einer Kleinstadt wird über das Strafverfahren gegen den Chefarzt am einzigen Krankenhaus berichtet: „Angeklagter ist der Chefarzt Dr. X"

In der Praxis werden daher die Namen entweder vollständig geändert oder ein allge­mein üblicher Vorname im Zusammenhang mit den Initial des Nachnamens genannt.

Beispiel: „Stefan F."

Zulässig kann eine vollständige Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder in Fällen, die die Öffentlichkeit besonders berühren, sein. Außerdem kann die Namens­nennung zulässig sein, soweit der Betroffene in der Öffentlichkeit bereits anderweitig bekannt wurde.

Es muss jedoch insgesamt nochmals darauf hinge­wiesen werden, dass diese Ausnahmen nur in Einzelfällen eintreten. Die Regel ist das oben geschilderte anonyme Vorgehen.

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