Laufende Strafverfahren
Grundsätzlich gilt bei der Berichterstattung über laufende Strafverfahren, dass die Nennung des vollen Namens des Angeklagten nicht zulässig ist. Ebenfalls unzulässig ist eine Berichterstattung durch die der Angeklagte mittelbar erkennbar wird.
Beispiel: In einer Kleinstadt wird über das Strafverfahren gegen den Chefarzt am einzigen Krankenhaus berichtet: „Angeklagter ist der Chefarzt Dr. X"
In der Praxis werden daher die Namen entweder vollständig geändert oder ein allgemein üblicher Vorname im Zusammenhang mit den Initial des Nachnamens genannt.
Beispiel: „Stefan F."
Zulässig kann eine vollständige Namensnennung in Fällen schwerer Kriminalität oder in Fällen, die die Öffentlichkeit besonders berühren, sein. Außerdem kann die Namensnennung zulässig sein, soweit der Betroffene in der Öffentlichkeit bereits anderweitig bekannt wurde.
Es muss jedoch insgesamt nochmals darauf hingewiesen werden, dass diese Ausnahmen nur in Einzelfällen eintreten. Die Regel ist das oben geschilderte anonyme Vorgehen.