Durch Werbebehinderung kann negativ auf Marketingaktivitäten eines Mitbewerbers eingewirkt werden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Rechtsprechung machen hierzu Vorgaben, wann die Behinderung von Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig ist. Ausgangspunkt hierzu ist das Verbot der gezielten Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG.
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