Eine Geschäftsschädigung oder eine Kreditschädigung ist Voraussetzung der Anschwärzung nach § 4 Nr. 2 UWG. Der Tatbestand der Anschwärzung ist nur erfüllt, wenn die unwahre Tatsachenbehauptung zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet ist. Soweit unwahre Tatsachen behauptet werden, welche nicht zur Geschäfts- oder Kreditschädigung geeignet sind, liegt ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 2 UWG nicht vor. Gleichwohl können anderere Wettbewerbsverstöße, z.B. eine unzulässige Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG vorliegen.
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