Tatsachenbehauptungen können unter bestimmten Voraussetzungen eine Herabsetzung oder Verunglimpfung darstellen. Unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 UWG sind herabsetzende oder verunglimpfende Tatsachenbehauptungen wettbewerbswidrig und damit unzulässig. Grundsätzlich zu unterscheiden sind wahre und unwahre Tatsachenbehauptungen.
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