Die Herkunftstäuschung gem. § 4 Nr. 3 lit. a. UWG ist eine der Fallgruppen, welche die Unlauterkeit der Nachahmung begründen. Aus dem Grundsatz der Nachahmungsfreiheit folgt, dass die Nachahmung von Erzeugnissen nur dann unlauter sein kann, wenn besondere Umstände wie exemplarisch in § 4 Nr. 3 lit. a. – c. UWG dargestellt hinzutreten, welche die grundsätzlich zulässige Nachahmung ausnahmsweise als unlauter erscheinen lassen.
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