Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist die Telefonwerbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern nur durch eine vorherige ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher statthaft. Hierzu wurde mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 § 7a UWG in das Wettbewerbsrecht neu eingeführt. Dieser regelt in Abs. 1 die Dokumentationspflicht und in Abs. 2 die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht der werbenden Unternehmer. Zwischen Unternehmern reicht eine mutmaßliche Einwilligung aus.
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