Schutz der Sozialsphäre

Die Sozialsphäre durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Die Sozialsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, in dem sich der Betroffene als Teil einer sozialen Gemeinschaft zeigt und wahrgenommen wird, ohne sich dabei der Öffentlichkeit bewusst zuzukehren.

Beispiele: Einkaufsbummel auf dem Ku´Damm, Kinobesuch, Besuch eines Biergartens, Auftreten und Verhalten von Personen in Hotels, Restaurants, am Strand, auf der Straße, bei Veranstaltungen oder innerhalb von beruflichen Tätigkeiten.

Angesichts der Vielgestaltigkeit dieses Bereiches lassen sich allgemeingültige Regeln zur Zulässigkeit einer Berichterstattung nur schwer ermitteln. Tendenziell ist eine Berichterstattung eher zulässig. Allerdings ist der Einzelfall näher zu betrachten. Personen des öffentlichen Lebens werden sich in der Regel seltener gegen Berichte über ihr Verhalten in der Sozialsphäre wehren können als Personen die nicht im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen.

Die folgenden gerichtlichen Entscheidungen bieten Anhaltspunkte dafür, wie eine Einzelfallabwägung bei Berichten über die Sozialsphäre ausfallen kann:

  • Mitteilung wahrer Tatsachen ist häufig zulässig: "Die Schwelle zu Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht" (vgl. BVerfG, 08.06.2010, 1 BvR 1745/06, Rn. 21).
  • Mitteilung wahrer Tatsachen ist unzulässig, falls diese zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen führen (vgl. BGH, 21.11.06, VI ZR 259/05 - Klinik-Geschäftsführer).

 

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