Die Mandantin wandte sich an die böhm anwaltskanzlei., nachdem ihre Fotoaufnahme unautorisiert zunächst in der Printausgabe eines Magazins veröffentlicht wurde. In diesem Leserbrief hat die Verfasserin über eine sexuelle Begegnung mit einem ihr unbekannten Mann berichtet. Der Leserbrief war zwar nicht mit dem korrektem Namen, jedoch mit einer Fotoaufnahme der Mandantin versehen, tatsächlich hat die Mandantin diesen Leserbrief jedoch weder verfasst noch autorisiert oder das beschriebene Geschehen erlebt. Wie sich nach Abdruck des Leserbriefes herausstellte, wurde der Leserbrief der Redaktion des Magazins durch eine dritte Person mit der Behauptung übersandt, dass diese auf der Fotoaufnahme abgebildet sei. Nach Abmahnung hat der Verlag eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem sog. „Hamburger Brauch“ abgegeben, d.h. die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen der Mandantin gestellt und sich auf einen Vergleich hinsichtlich einer Geldentschädigung geeinigt.
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