Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
Die bloße Erstellung von AGB reicht nicht aus, damit diese auch Geltung erlangen. Sie müssen vielmehr auch zusätzlich in den jeweiligen einzelnen Vertrag einbezogen werden. Hierzu stellt das Gesetz in § 305 Abs. 2 BGB bestimmte Anforderungen auf. Diese werden in Praxis häufig nicht beachtet. In der Folge gelten die AGB nicht.