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Start Urheberrecht und Urheberrechtsgesetz

Urheberrecht

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zugunsten des Urhebers (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Gegenstand des Urheberrechtes ist somit das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Urheber allerdings Einschränkungen seines Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit hinnehmen (sog. Schranken). Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.

Übersicht zum Urheberrecht

Ein Urheberrecht kann teilweise sehr schnell und sogar unbemerkt entstehen. Einzige Voraussetzung für das Entstehen eines Urheberrechtes ist das Vorliegen eines Werkes. Anders als z.B. im Patentrecht bedarf es keines konstitutiven Staatsaktes (z.B. Patenterteilung). Was ein Werk ist, wird von § 2 Abs. 2 UrhG definiert. Danach ist ein Werk jede persönliche geistige Schöpfung. Der Begriff ist zweckneutral und unabhängig von dem praktischen oder gewerblichen Gebrauchszweck zu verstehen. Insbesondere Werbezwecke stehen dem Entstehen des urheberrechtlichen Schutzes nicht entgegen. Daneben zählt das Gesetz in § 2 Abs. 1 UrhG beispielhaft verschiedene Werkarten auf.

Liegt ein Urheberrecht vor, so stehen dem Urheber umfassende, absolute Rechte zu (s.u.). Allerdings muss er im Interesse der Allgemeinheit verschiedene Einschränkungen hinnehmen. Man spricht insoweit von den "Schranken des Urheberrechts". Diese können dazu führen, dass trotz der Existenz eines Urheberrechts die Nutzung eines Werkes zulässig ist.

Ist die Nutzung nicht von Schranken gedeckt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Rechteinhaber kann dann verschiede Ansprüche geltend machen und gerichtlich durchsetzen.

Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen

UrheberrechtsverletzungDas Urheberrecht ist ein absolutes Recht. Der Rechteinhaber kann alle anderen Personen von der Nutzung seines Werkes ausschließen. Soweit sich Außenstehende nicht an diese Vorgaben halten, kommt es zu einer oder mehreren Urheberrechtsverletzungen. Wird das Urheberrecht verletzt, so stehen dem Rechteinhaber unterschiedliche Ansprüche zur Verfügung. Er kann beispielsweise Unterlassung, Schadenersatz und Auskunft verlangen.

Weitrere Einzelheiten zur Urheberrechtsverletzung...

Rechte des Urhebers

rechte_urheber_2Der Urheber hat verschiedene Rechte. Diese Rechte sind als absolute Rechte ausgestaltet, d.h. sie wirken gegenüber jedermann. Zu unterscheiden sind vor allem Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk geschützt werden. Diesem Schutz dienen die Vorschriften der §§ 12 - 14 UrhG, die  das  Veröffentlichungsrecht, das  Recht auf Anerkennung der Urheberehre und den Entstellungsschutz regeln.

Bei den Verwertungsrechten geht es, anders als bei den Urheberpersönlichkeitsrechten, um die materiellen Interessen des Urhebers. Die einzelnen Verwertungsrechte sind in den §§ 15 ff. UrhG ausgestaltet. Dabei wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form (Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Ausstellungsrecht) und der Verwertung in unkörperlicher Form (Vortragsrecht, Aufführungsrecht, Vorführungsrecht, Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, Senderecht, Recht der Wiedergabe durch Bild oder Tonträger) unterschieden.

Weitere Einzelheiten zu den Rechten des Urhebers...

Leistungsschutzrechte

LeistungsschutzrechteLeistungsschutzrechte sind mit Urheberrechten verwandt. Man spricht insoweit auch von "verwandten Schutzrechten". Leistungsschutzrechte  weisen eine gewisse Ähnlichkeiten mit den urheberrechtlich geschützten Werken auf, ohne selbst Werkcharakter zu haben.

Die Leistungsschutzrechte sind in den §§ 70 - 95 UrhG geregelt. Regelungsgegenstand sind spezielle Leistungen von sog. Werkmittlern (z.B. des ausübenden Künstlers oder des Tonträgerherstellers). Leistungsschutzrechte orientieren sich an den Urheberrechten und verweisen in unterschiedlichem Umfang auf die Regelungen für Urheberrechte. Häufig unterscheiden sich Leistungsschutzrechte von Urheberrechten vor allem durch eine kürzere Schutzdauer.

Weitere Einzelheiten zu Leistungsschutzrechten...

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 14:19 Uhr  

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Typische Fragen des Urhebers sind etwa die Schutzentstehung, welchen Inhalt das Urheberrecht hat und wie man sich gegen Urheberrechtsverletzungen verteidigen kann. Die Nutzer von Urheberrechten interessieren sich unter anderem dafür, wie Nutzungsrechte / Lizenzrechte erworben werden, was diese Nutzungsrechte kosten, welchen Inhalt sie haben und wie lange Nutzungsrechte "gelten". Diese und weitere urheberrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt indivduell am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

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