Die Erstellung einer Datenbank erfordert teilweise erhebliche Investition, um die einzelnen Datenbankelemente zu beschaffen, sie zu überprüfen oder darzustellen. Dieser erhebliche Aufwand ist der Grund für den Schutz des Datenbankherstellers nach §§ 87a ff. UrhG. Bei den §§ 87a ff. UrhG handelt es sich um spezielle Leistungsschutzrechte.
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