Eine weitere Ausnahme vom Benutzungszwang stellt die Benutzungsschonfrist gem. §§ 25 Abs. 1, § 26 Abs. 5 MarkenG bzw. Art. 18 Abs. 1 UMV dar. Die Benutzungsschonfrist beträgt fünf Jahre. Innerhalb dieses Zeitraums ist der Markeninhaber nicht zur Benutzung der Marke verpflichtet. Er soll in diesem Zeitraum betriebsintern alle Planungen und Vorbereitungshandlungen vornehmen können, die vor dem Produktions- und Vertriebsbeginn erforderlich sind.
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