Die Rechtsgrundlage für die Schranke der Verwirkung bildet Treu und Glauben nach § 242 BGB. Sie ist von der Verjährung zu unterscheiden. Im MarkenG ist die Verwirkung in § 21 MarkenG spezialgesetzlich geregelt worden. Duldet ein Rechteinhaber die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens über einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, so kann er keine Ansprüche mehr geltend machen.
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