Folgen der Nichtbenutzung einer Marke

Folgen der Nichtbenutzung treten nicht automatisch ein. Insbesondere findet keine automatische Löschung der Marke statt. Dies sollte allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass mit der Nichtbenutzung Rechte aus der Marke umfassend verloren gehen können. Dritte können sich hierauf äußerst effektiv berufen, indem sie entweder einen Antrag auf Verfall der Marke stellen oder die Einrede der Nichtbenutzung erheben.

Keine automatische Löschung

Die Nichtbenutzung einer eingetragenen Marke führt zunächst einmal grundsätzlich auch dann nicht zu unmittelbaren Konsequenzen, wenn die Nichtbenutzung durch die Ausnahmeregelungen (berechtigte Gründe, Benutzungsschonfrist) gerechtfertigt ist. Es erfolgt insbesondere keine automatische Löschung der Marke aus dem Markenregister.

Antrag Verfall

Allerdings wirkt sich die Nichtbenutzung einer Marke in unterschiedlicher Weise negativ für den Markeninhaber aus. Die Nichtbenutzung der Marke kann einerseits dazu genutzt werden, aktiv die Löschung der Marke zu betreiben. Entsprechende Regelungen finden sich in § 53 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 MarkenG und in Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 58 Abs. 1 lit. a. UMV

Einrede Nichtbenutzung

Andererseits ist der Markeninhaber Einreden der Nichtbenutzung ausgesetzt, welche ihn an der Geltendmachung seiner Rechte aus der Marke hindern. Entsprechende Regelungen finden sich in §§ 43 Abs. 1, 53 Abs. 6 MarkenG, Art. 47 Abs. 2, 64 Abs. 2 UMV.

Wird eine unzulässige (vorzeitige) Einrede erhoben, ist diese unwirksam und kann nicht später doch noch berücksichtigt werden. Es muss erneut eine Einrede erhoben werden, die dann gesondert auf ihre Zulässigkeit geprüft wird.

Voraussetzung für die erfolgreiche Erhebung der Nichtbenutzungseinrede ist unter Berücksichtigung der Benutzungsschonfrist, dass die ältere (Widerspruchs-) Marke 

Prüfungsreihenfolge:

ChecklisteCheckliste Einrede Nichtbenutzung Marke

  1. zum Zeitpunkt der Anmeldung (oder Priorität) der jüngeren Marke bereits fünf Jahre oder länger eingetragen und 
  2. in den letzten fünf Jahren vor diesem Tag nicht ernsthaft benutzt worden ist. 

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