Kammergericht: 15.000,- EUR Geldentschädigung für rechtswidrige Berichterstattung in der Bild-Zeitung

Die Bild-Zeitung hat über die Intimssphäre einer der Öffentlichkeit unbekannten Person in identifizierender Weise berichtet. Die betroffene Person hat sich anschließend an die böhm anwaltskanzlei gewand, um hiergegen vorzugehen. Namens der Mandantin wurden sodann die UnterlassungErstattung der Anwaltskosten sowie eine Geldentschädigung verlangt. Zwar ist hierauf eine Unterlassungserklärung abgegeben worden, die übrigen Ansprüche wurden jedoch zurückgewiesen. Das Kammergericht hat nunmehr mit Urteil vom 28.04.2016 (Az. 10 U 139/15) letztinstanzlich entschieden, dass der Mandantin auch die Erstattung der Rechtsanwaltskosten sowie eine Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- EUR zustehen.

Die streitgegenständliche Berichterstattung hatte eine Gerichtsverhandlung zum Gegenstand. Im Rahmen dieser Gerichtsverhandlung wurden unter anderem Details aus der Intimsphäre der Mandantin bekannt. Die Bild-Zeitung hat dies sodann zum Anlass eines Artikels genommen, in welchem die Mandantin unter Bekanntgabe der intimen Details der breiten Öffentlichkeit vorgeführt wurde. Zwar haben auch andere Medien über die Angelegenheit berichtet, die Bild-Zeitung war jedoch das einzige Printmedium, welches auch eine Fotoaufnahme von der Mandantin veröffentlicht hat und diese damit idenzifizierbar machte. Der hier erhobene Einwand, dass die Fotoaufnahme im Bereich der Augenpartie und der Nase verpixelt sei, konnte dagegen nicht verfangen, da dies grundsätzlich nicht ausreicht, um eine Erkennbarkeit auszuschließen. 

Das Kammergericht hat mit diesem Urteil deutlich gemacht, dass die Presse- und Meinungsfreiheit jedenfalls dort zurückstehen muss, wo es lediglich um die Befriedigung voyeuristischer Interessen geht. Zutreffend hat in diesem Zusammenhang etwa auch das vorinstanzliche Landgericht Berlin in seinen Entscheidungsgründen betont, dass die identifizierende Berichterstattung hier lediglich dazu dient "die Neugier der Leser zu berfrieden, wer den "so etwas" getan hat." In diesem Sinne ist der Geldentschädigung vollumfänglich zuzustimmen.

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