KG: Auch wahre, aber unvollständige Tatsachenbehauptungen können unzulässig sein

Die böhm anwaltskanzlei. hat für eine Mandantin vor dem Landgericht Berlin (Az. 27 O 718/13) und dem Kammergericht (KG, Az. 10 U 46/14) einen Unterlassungsanspruch wegen einer rechtswidrigen Äußerung erstritten. Die Gegenseite hat auf ihrer Website eine Tatsachenbehauptung über die Mandantin aufgestellt, welche isoliert betrachtet der Wahrheit entsprach. Gleichwohl fühlte sich die Mandantin in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, da die Gegenseite wesentliche Tatsachen in ihrer Gesamtdarstellung unerwähnt ließ, sodass beim Leser möglicherweise ein unwahrer Eindruck über die Mandantin entstand.

Nachdem sich die Mandantin an die böhm anwaltskanzlei. gewandt hat, wurde die Gegenseite zunächst außergerichtlich zur sofortigen Unterlassung und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Da hierauf nicht hinrechend reagiert wurde, ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Berlin gestellt worden. Antragsgemäß wurde die einstweilige Verfügung erlassen und auf den Widerspruch der Gegenseite mit Verfügungsurteil vom 25.02.2015 bestätigt. Das Landgericht Berlin hat sich hierbei vollumfänglich unserer Rechtsauffassung angeschlossen.

Auf die Berufung der Gegenseite hat sich auch das Kammergericht unserer Rechtsauffassung angeschlossen und mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die Berufung zurückzuweisen. Hierauf hat die Gegenseite die Berufung zurückgenommen.

Im Ergebnis wird damit die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach das bewusste Weglassen relevanter Tatsachen stets eine unwahre Tatsachenbehauptung darstellt (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. 10. 1999, Az. VI ZR 322/98).

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