Antrag einstweilige Verfügung

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beinhaltet neben den Anträgen zur Sache schriftsätzlichen Ausführungen zu Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sowie deren Glaubhaftmachung. 

ChecklisteCheckliste Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

Erforderliche Inhalte eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind Ausführungen und Glaubhaftmachung zu:

1. Verfügungsgrund, d.h. besondere Dringlichkeit

2. Verfügungsanspruch, d.h. materiell-rechtlicher Anspruch: 

    - Konkrete Beschreibung des angegriffenen Verhaltens
    - ggf. Ausführungen zur Rechtsverletzung

Die Ausführungen müssen im Kern tatsächlich und rechtlich mit denen der Abmahnung „identisch“ sein.

Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn ansonsten durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Rechte einer Partei vereitelt oder wesentliche erschwert werden könnten oder wenn die Abwendung wesentlicher Nachteile ein solches Provisorium erfordert (§§ 935, 940 ZPO). Ein Verfügungsgrund besteht in der Regel in der Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit des Verfahrens. In Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes und Medienrechts werden diese Voraussetzungen in der Regel stets vorliegen, da Rechtsverletzungen in diesem Gebiet meist mit unmittelbaren Schäden verbunden sind, die nachhaltig wirken können. § 140 Abs. 3 MarkenG regelt eine Dringlichkeitsvermutung

Nachlässiges, zu langes Zuwarten des Unterlassungsgläubigers widerlegt die Dringlichkeit. Für die Berechnung der Dringlichkeitsfrist kommt es auf die erstmalige Kenntniserlangung des Verletzungssachverhaltes an. Dabei zählt nur die positive Kenntnis. Ein Kennenmüssen genügt nicht. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht besteht ebenfalls nicht. Die Dringlichkeitsfristen werden bei den einzelnen Oberlandesgerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. Manche Gerichte setzen feste Dringlichkeitsfristen, andere sind bei den Fristen flexibler und ermöglichen eine Abwägung der Einzelumstände. Allgemein lässt sich sagen, dass Dringlichkeitsfristen i.d.R. von mindestens einem Monat und maximal drei Monaten angesetzt werden. Den sichersten Weg stellt insoweit die Annahme einer Monatsfrist dar.

Der Verfügungsanspruch ist bei einer Rechtsverletzung des Anspruchsgegners gegeben. Insoweit ist zu prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung (z.B. (Wettbewerbsverletzung, Markenrechtsverletzung, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen) vorliegt. Der Unterlassungsanspruch setzt die drohende Begehung oder die Wiederholung einer Rechtsverletzung voraus.

Im Verfügungsverfahren muss der Anspruchsteller die Verletzung seines Rechts glaubhaft machen. Dies erfolgt in der Regel durch Darlegung des Sachverhaltes, aufgrund dessen der Antragssteller meint, eine Rechtsverletzung liege vor. Die Glaubhaftmachung erfolgt soweit möglich durch die in der ZPO vorgesehenen Beweismittel (Urkunde, Zeuge, Sachverständigengutachten, Augenschein). Daneben stellt die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen ein häufig im einstweiligen Verfügungsverfahren verwendetes Mittel der Glaubhaftmachung dar. 

Die einstweilige Verfügung wird nur auf Antrag des Berechtigten (auch Antragsteller genannt) erlassen. Erforderlich ist immer ein Hauptantrag, mit welchem der Antragsteller sein Begehren konkretisiert. Der Antrag (und dessen Begründung) muss mit den Ausführungen der Abmahnung deckungsgleich sein.[1]  Sinnvoll (aber nicht zwingend) ist es daneben, bereits die Androhung von Ordnungsmitteln zu beantragen, um ein etwaiges Vollstreckungsverfahren zu erleichtern.

Der Antragsteller muss durch einen oder mehrere Hauptanträgen gegenüber dem Gericht zu erkennen geben, was er in dem von ihm angestrengten Verfahren genau erreichen möchte. Diese Anträge müssen aufgrund des Bestimmtheitsgrundsatzes in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO konkret gestaltet sein.

Insbesondere im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen ist zu beachten, dass ein solcher regelmäßig nur bei Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr besteht. Die Unterlassungsansprüche stehen damit in Zusammenhang mit einem bereits erfolgten oder zu erwartenden konkreten Geschehen. Nur dieses darf dem gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt werden. Weitergehende oder allgemein gestaltete Anträge dürfen nicht gestellt werden.

Beispiele für unbestimmte Anträge: 
Allgemeine Formulierungen wie „ähnliche Handlungen / ähnliche Anzeigen hat der Beklagte zu unterlassen" gehen zu weit. 
Formulierungen wie „der Antragsgegner wirbt mit unlauteren Mitteln/verbreitet unbefugt meine Erfindung" gehen zu weit.

Beispiele für hinreichend bestimmte Anträge:
„Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in Werbeanzeigen von sich zu behaupten oder behaupten zu lassen, sie sei Berlins größte Eisdiele"
„Der Beklagten zu untersagen, die Klägerin weiterhin, wie in den vergangenen vier Monaten, mit Angeboten des Produktes XY über elektronische Post zu belästigen"

Neben dem Hauptantrag kann und sollte bei Unterlassungsanträgen zusätzlich die Androhung von Ordnungsmitteln beantragt werden. Letztlich führt nur diese Androhung der Ordnungsmittel dazu, den Verletzer zum gewünschten Verhalten zu bewegen. Allein der Ausspruch eines Verbots bzw. einer Unterlassungsverfügung würde in den meisten Fällen nicht ausreichen.

Als Ordnungsmittel können Ordnungsgelder von maximal 250.000 EUR oder Ordnungshaft von maximal sechs Monaten im Einzelfall, insgesamt maximal zwei Jahre beantragt werden.

Formulierungsbeispiel: 
„Ich beantrage, der Antragsgegnerin/Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft zu untersagen ..."

Der vom Antragsteller formulierte Antrag der einstweiligen Verfügung ist in tatsächlich nur eine Anregung an das Gericht, da das Gericht anders als bei der Klage an den Antrag nicht gebunden ist. Der vorformulierte Antrag definiert also nur das Rechtsschutzziel des Antragstellers. Das Gericht ist bei der Titulierung frei, im Rahmen des gesteckten Rechtsschutzzieles den Ausspruch selbst anders zu fassen.


[1] Vgl. BVerfG, 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 .

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