Eine einstweilige Verfügung bietet unterschiedliche Chancen bzw. Vorteile für alle Beteiligten. Umgekehrt sind je nach Sachverhaltskonstellation auch Risiken bzw. Nachteile zu berücksichtigen. Ob eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt wird, muss jeweils für den konkreten EInzelfall unter Abwägung der individuellen Chancen und Risiken entschieden werden.
Die Chancen einer einstweiligen Verfügung bestehen vor allem in der Möglichkeit, äußerst zügig einen gerichtlichen Titel zu erhalten und dadurch die jeweiligen Ansprüche besonders schnell durchsetzen zu können. Der zentrale Vorteil des Verfügungsverfahrens besteht gerade darin, dass (Unterlassungs-) Ansprüche besonders schnell von einem Gericht tituliert werden. Dies geschieht regelmäßig schon innerhalb weniger Tage, z.T. auch noch am Tag der Antragstellung.
Hinzu kommt, dass die Anspruchsvoraussetzungen lediglich glaubhaft gemacht, nicht aber bewiesen werden müssen, was die Durchsetzung der Ansprüche ebenfalls erleichtert.
Als weiterer Vorteil aus Sicht des Antragstellers sind ggf. mögliche Überraschungseffekte zu nennen, die mit einstweiligen Verfügungen erzielt werden können. In geeigneten Fällen entscheidet das Gericht ggf. allein auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen, ohne den Antragsgegner vorher angehört zu haben.[1] Dies beschleunigt das Verfahren, überträgt dem Antragsteller jedoch zugleich die Verantwortung zu besonders sorgfältiger Ausarbeitung seines Antrags.
Auch aus Sicht des Antragsgegners hat das Verfügungsverfahren ggf. Vorteile, falls die zugrundeliegenden Ansprüche tatsächlich bestehen. Dann stellt das Verfügungsverfahren bei korrekter Reaktion (z.B. rechtzeitige Abgabe eines Abschlussschreibens), eine nach der Abmahnung immer noch verhältnismäßig kostengünstige und schnelle Möglichkeit dar, den Rechtstreit abzuschließen.
Der Nachteil einer einstweiligen Verfügung besteht zunächst darin, dass diese lediglich eine vorläufige Regelung beinhaltet. Die einstweilige Verfügung kann auch wieder aufgehoben werden. Bei der Aufhebung der einstweiligen Verfügung treten damit verbundene Schadenersatzpflichten des Antragstellers (§ 945 ZPO) als weiterer Nachteil hinzu.
[1] Unter den Voraussetzungen nach BVerfG, 30.09.2018, 1 BvR 1783/17 und 1 BvR 2421/17 .