Wird die Klagefrist bei der Klage zum Finanzgericht versäumt, ist die verspätet eingereichte Klage grundsätzlich unzulässig. Unter den Voraussetzungen des § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wird diese vom Gericht gewährt, kann auch mit einer verspäteten Klage das Klageziel noch erreicht werden. Verschiedene Voraussetzungen sind beim Wiedereinsetzungsantrag zu beachten. Insbesondere muss eine relativ kurz bemessene Frist eingehalten werden, innerhalb welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen iist.
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