Finanzgericht: AdV, Klage, Verhandlung, Urteil

Wiedereinsetzung in vorigen Stand Finanzgericht, § 56 FGO

Klageschrift verspätetWird die Klagefrist bei der Klage zum Finanzgericht versäumt, ist die verspätet eingereichte Klage grundsätzlich unzulässig. Unter den Voraussetzungen des § 56 Finanzgerichtsordnung (FGO) kann allerdings die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wird diese vom Gericht gewährt, kann auch mit einer verspäteten Klage das Klageziel noch erreicht werden. Verschiedene Voraussetzungen sind beim Wiedereinsetzungsantrag zu beachten. Insbesondere muss eine relativ kurz bemessene Frist eingehalten werden, innerhalb welcher der Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen iist.

Einzelrichter

Unter den Voraussetzungen des § 6 FGO kann der Finanzrechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen werden. Es handelt sich dabei um eine eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart. Für die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter darf die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und keine grundsätzliche Bedeutung haben. Außerdem darf nicht bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden sein. 

Gerichtsbescheid

In geeigneten Fällen kann das Finanzgericht auch durch Gerichtsbescheid gem. § 90a FGO entscheiden. Ein Gerichsbescheid ergeht ohne mündliche Verhandlung und wirkt als Urteil. Allerdings haben die Parteien die Möglichkeit, innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung zu beantragen. Diese ist dann durchzuführen. Der Gerichtsbescheid gilt dann als nicht ergangen.

Konsentierter Berichterstatter

Der konsentierte Berichterstatter stellt eine besondere finanzgerichtliche Verhandlungsart dar. Nach § 79a Abs. 4 FGO besteht die Möglichkeit, dass sich die Parteien ohne weitere Voraussetzungen übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklären. Dieser entscheidet dann den Rechtsstreit alleine als sog. konsentierter Berichterstatter.

Teilurteil Finanzgericht

Nach 98 FGO kann das Finanzgericht durch Teilurteil entscheiden, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif. Durch ein Teilurteil wird das finanzgerichtlichen Klageverfahrens lediglich teilweise beendet.

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