Steuerliches Einspruchsverfahren

Einfacher Einspruch beim Finanzamt

Einfacher, fristwahrender Einspruch Finanzamt

Ein einfacher, fristwahrender Einspruch beim Finanzamt dient primär der Einhaltung der Einspruchsfrist. Der Steuerpflichtige kann damit seine Rechte wahren und eine Überprüfung des angegriffenen (Steuer-) Bescheids veranlassen. Dies wäre ihm nach Ablauf der Einspruchsfrist regelmäßig nicht mehr möglich. Deshalb ist ein fristgerechter Einspruch beim Finanzamt von zentraler Bedeutung. Beim einfachen Einspruch wird aus Zeitgründen (jedenfalls vorläufig) auf eine Begründung verzichtet. Allerdings muss auch der einfache Einspruch bestimmte Mindestvoraussetzungen berücksichtigen.

Begründung eines Einspruchs beim Finanzamt

Begründung Einspruch Finanzamt

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid beim Finanzamt sollte grundsätzlich begründet werden. Eine Einspruchsbegründung ist zwar nicht vorgeschrieben. Es gilt für das Finanzamt der Amtsermittlungs- / Untersuchungsgrundsatz gem. § 88 Abgabenordnung (AO). Allerdings werden durch einen sorgfältig begründeten Einspruch die Chancen des Steuerpflichtigen auf einen für ihn positiven und zeitnahen Verfahrensabschluss deutlich erhöht. Bei der Einspruchsbegründung sollten bestimmte Inhalte berücksichtigt werden, um maximale Erfolgschancen zu erzielen.

Die Einspruchsentscheidung, § 367 AO

Mit der Einspruchsentscheidung wird das Einspruchsverfahren bei der Finanzbehörde abgeschlossen. Einzelheiten zur Einspruchsentscheidung regelt § 367 AO. Insbesondere wird das Finanzamt durch diese Vorschrift verpflichtet, die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen.

Verböserung des Steuerbescheids

Bei einem Einspruch gegen den Steuerbescheid ist das Finanzamt verpflichtet, die gesamte Steuerveranlagung neu aufzurollen. Dabei ist es möglich, dass der Finanzbeamte feststellt, dass Vergünstigungen zu Unrecht gewährt wurden und der Steuerpflichtige mehr Steuern zahlen müsste, als bereits festgesetzt. Der Steuerbescheid kann dann zum Nachteil des Steuerpflichtigen abgeändert werden. Man spricht dabei von einer "Verböserung".

Kosten des steuerlichen Einspruchsverfahrens

Der Einspruch beim Finanzamt ist als solcher kostenlos. Für das Einspruchsverfahren fallen damit keine behördlichen Gebühren an. Wird ein Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig, zahlt der Steuerpflichtige dessen Honorar.

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