Steuerliches Einspruchsverfahren

Amtshaftung Finanzamt, insbes. Kostenerstattung

Amtshaftungsansprüche ergeben sich aus § 839 BGB, Art. 34 GG. Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig eine ihm obliegende Amtspflicht, so hat der Verletzte einen Anspruch auf Ersatz des Schadens. Amtshaftungsansprüche im steuerrechtlichen Kontext können vor allem bei der Erstattung von Kosten für das Einspruchsverfahren relevant werden, welche i.d.R. als solche nicht erstattungsfähig sind. Eine Kostenerstattung ist hier nur unter den (strengen) Voraussetzungen des § 839 BGB, Art. 34 GG möglich.

Amtspflichten Finanzamt

Finanzämter haben Amtspflichten. Die Verletzung von Amtspflichten kann zur Amtshaftung führen. Nachfolgend sind Beispiele und Fundstellen zur Rechtsprechung aufgeführt, um im Einzelfall eine Einordnung vornehmen zu können. Der Fokus richtet sich dabei insbesondere auf das Einspruchsverfahren.

Wiedereinsetzung in vorigen Stand Finanzamt, § 110 AO

Antrag Wiedereinsetzung Finanzamt

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) bietet die Möglichkeit, im Fall einer versäumten (Einspruchs-) Frist ausnahmsweise doch noch die Überprüfung eines (Steuer-) Bescheids zu erreichen. Die Wiedereinsetzung ist sowohl auf Antrag des Betroffenen, als auch von Amts wegen möglich. Es müssen jeweils bestimmte Voraussetzungen beachtet werden. Außerdem muss ggf. eine reletiv kurze Frist für die Wiedereinsetzung eingehalten werden.

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