Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH

Klage FinanzgerichtFinanzgerichtliche Entscheidungen enthalten in den meisten Fällen keine Revisionszulassung. Wird eine Revision vom Finanzgericht nicht zugelassen, kann gem. § 116 Abs. 1 FGO die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH), die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, angefochten werden. Der BFH prüft dann, ob eine Revision hätte zugelassen werden müssen. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde sind verschiedene Besonderheiten zu beachten, um keinen Rechtsverlust zu erleiden.

Formelle Voraussetzungen

Die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht kann gem. § 116 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGOdurch Beschwerde, die sog. Nichtzulassungsbeschwerde, angefochten werden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss beim Bundesfinanzhof eingelegt werden. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen, § 116 Abs. 2 S. 2 FGO. Außerdem soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden.

Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils erfolgen. 

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss von einem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, z.B. einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, eingelegt werden, § 62 Abs. 4 FGO.

Revisionsgründe

Voraussetzung einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde ist die Existenz mindestens eines Revisionsgrundes. Der oder die Revisionsgründe müssen gem. § 116 Abs. 3 S. 3 in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden. Wie bei der Revision sind damit auch für eine Nichtzulassungsbeschwerde sind damit

erforderlich.

Beschwerdeschrift 

Das Beschwerdeverfahren beim BFH beginnt mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift. Diese kann zunächst als einfache Beschwerdeschrift ohne Begründung eingereicht werden, um die relativ kurze Frist von einem Monat zu wahren. In einem weiteren Schriftsatz kann dann die Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden. Hierfür stehen insgesamt zwei Monate zur Verfügung (s.o.).

Inhaltlich kann sich die Beschwerdeschrift an der Revisionsschrift orientieren. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde müssen gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FGO die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO, mithin die Revisionsgründe dargelegt werden.

Im Rahmen der Begründung kann auch eine kurze Sachverhaltsdarstellung mit Verfahrensstand erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass der BFH im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde an die Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts gebunden ist. Die Darstellung des Sachverhalts kann sich deshalb regelmäßig auf eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts beschränken. Neuer Sachvortrag ist weder erforderlich noch ist dessen Berücksichtigung möglich.

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