Verfahrensmangel als Revisionsgrund

Die Revision ist gem. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel als Revisionsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Die Ausgangsentscheidung des Finanzgerichts muss zudem auf diesem Verfahrensfehler beruhen können. Verfahrensmängel sind Verstöße des Finanzgerichts gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts, die zur Folge haben, dass eine ordnungsgemäße (verfahrensrechtliche) Grundlage für die Entscheidung über das Klagebegehren fehlt. 

Vergleichbar zum Revisionsgrund der qualifizierten Rechtsfehler wird das Finanzgericht eine Revision wegen Verfahrensmängeln regelmäßig nicht zulassen, sondern diese entweder vermeiden oder nicht erkennen. Der Revisionsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist deshalb praktisch ausnahmslos im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde relevant.

Vorschriften des Gerichtsverfassungsrechts sind die Regelungen der Finanzgerichtsordnung (FGO), Zivilprozessordnung (ZPO) und des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Außerdem gehören zu den relevanten Vorschriften auch die sog. Justizgrundrechte (Anspruch auf rechtliches Gehör, Anspruch auf den gesetzlichen Richter, Anspruch auf ein faires Verfahren).

Kein Verfahrensmangel, sondern ein von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht erfasster materiell-rechtlicher Rechtsfehler liegt vor, wenn das Finanzgericht Vorschriften angewandt hat, die revisionsrechtlich zum materiellen Recht zählen, bzw. wenn der Fehler nicht die Handhabung des Verfahrens, sondern den Inhalt der Entscheidung über das Klagebegehren betrifft.

Absolute Revisionsgründe nach § 119 FGO zählen ebenfalls zu den Verfahrensmängeln. 

In der nachfolgenden Übersicht sind in der Praxis wichtige Konstellationen möglicher Verfahrensfehler dargestellt :

Verfahrensfehler …   
 … vorhanden:
  • nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung, § 119 Nr. 1 FGO
  • ausgeschlossener o. erfolgreich abgelehnter Richter hat mitgewirkt, § 119 Nr. 2 FGO
  • rechtliches Gehör versagt, § 119 Nr. 3 FGO
  • mangelhafte Vertretung, § 119 Nr. 4 FGO
  • Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, § 119 Nr. 5 FGO 
  • Entscheidung ohne Gründe, § 119 Nr. 6 FGO
  • fehlender oder unzureichender Tatbestand 
  • unvollständiger Tenor / übergangener Sachantrag 
  • Sachaufklärung unterlassen 
  • Beweiserhebung unterlassen 
  • Fehler bezüglich Grundlagen der Beweiswürdigung 
  • Hinweise unterlassen 
  • Vorlage an EuGH bei unklarem Umsetzungsspielraum unterlassen
...nicht vorhanden:
  • Sachverhaltswürdigung
  • Beweiswürdigung 
  • Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze 
  • Widersprüchliches Urteil 
  • Vorlage an BVerfG unterlassen 
  • offenbare Unrichtigkeiten 
  • Fehler im Tatbestand des Urteils 
  • fehlende tatsächliche Feststellungen 
  • Feststellungslast und Beweismaß 
  • Schätzung 

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