Markenverfahren national und international

Teilung Eintragung, § 46 MarkenG

Auch eine eingetragene Marke kann geteilt werden (§ 46 MarkenG). Für die einfache Teilung der eingetragenen Marke ohne Übertragung von Rechten kann das auch für die Teilung der Anmeldung vorgesehene Formular benutzt werden. 

Rechtsbehelfe im deutschen Markenrecht

Rechtsbehelfe

Erinnerung, § 64 MarkenG

Beschlüsse des DPMA im Eintragungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und in sonstigen Verfahren werden in der Regel durch die Markenstellen erlassen. Ausgenommen sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, für die die Markenabteilung zuständig ist. Für die Markenstellen können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte des DPMA handeln. Gegen diese Beschlüsse kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden. 

Beschwerde, § 66 MarkenG

Die Beschwerde als Rechtsmittel findet gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen statt. Wenn auch eine Erinnerung zulässig wäre, hat der Unterlegene die Wahl. Ist der angefochtenen Entscheidung ein teilweises Unterliegen zu entnehmen, und legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsmittel ein, wird die Beschwerde als vorrangig angesehen. Der Erinnerungsführer muss sich der Beschwerde anschließen, weil seine Erinnerung sonst als zurückgenommen gilt (§ 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG).

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