Bekanntheitsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Durch den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG werden im Inland bekannte Marken vor der Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder ihrer Wertschätzung geschützt. Die diesbezügliche Verwendung bekannter Marken führt zu einer Markenrechtsverletzung. Als Fallgruppen lassen sich dabei die Verwässerung, die Rufgefährdung und die Aufmerksamkeitsausbeutung / Rufausbeutung unterscheiden.

Tatbestand des Bekanntheitsschutzes

Dritten ist es nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG untersagt ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen (auch) für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht mit denen ähnlich sind, für die die Marke Schutz genießt, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt. Damit müssen für eine Markenverletzung folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Benutzung des Zeichens im geschäftlichen Verkehr
  2. Markenmäßige Benutzung eines Zeichens
  3. Fehlende Zustimmung des Markeninhabers
  4. Ähnlichkeit des Zeichens und geschützten Marke
  5. Besonderer Eingriff: Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung oder Unterscheidungskraft
  6. Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Anders als beim Verwechslungsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG muss die Verwendung der Marke beim Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keine identischen oder ähnlichen Waren betreffen. Das Zeichen kann auch für eine gänzlich andere Waren- oder Dienstleistungsklasse verwendet werden.

Beispiel: Die Verwendung der Marke "Rolls Royce" für ein Mineralwasser.

Begriff der bekannten Marke

Die Bekanntheit einer Marke ist jeweils im Einzelfall zu ermitteln. Dabei ist auf die betroffenen Verkehrskreise, die mit der Marke angesprochen werden, abzustellen. Regelmäßig dürfte eine bekannte Marke dann vorliegen, wenn 30% oder mehr der betroffenen Verkehrskreise die Marke kennen.

Die Bekanntheit muss sich räumlich auf den Geltungsbereich der zugrundeliegenden Normen beziehen, also auf Deutschland bzw. die Europäische Union. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Bekanntheit auf das gesamte Staatsgebiet bezieht (vgl. EuGH, Urt. v. 14.09.1999, Az. C-375/97 - Chevy). Ausreichend ist bereits ein kleineres räumliches Teilgebiet, wobei eine Stadt und ihr Umland nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2007, Az. C-328/06 - Nieto Nuno ). Bei einer Gemeinschaftsmarke reicht die Bekanntheit in einem Mitgliedstaat aus, um von der Bekanntheit in der geamten Gemeinschaft auszugehen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2009, Az. C‑301/07 - PAGO).

Der Begriff der bekannten Marke ist nicht gleichzusetzen mit dem Begriff der Verkehrsgeltung oder der Verkehrsdurchsetzung.

Ähnlichkeit von Zeichen und bekannter Marke / risk of association

Für den Bekanntheitsschutz nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist eine Ähnlichkeit (oder Identität) von geschützter Marke und dem verletzenden Zeichen erforderlich. Der EuGH spricht insoweit von der Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringen bzw. des risk of association (vgl. EuGH, Urt. v. 18.06.2009, Az. C-487/07 - L´Oréal/Bellure; EuGH, Urt. v. 27.11.2008, Az. C-252/07 - Intel).

Das risk of association ist anhand aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Maßgeblich sind:

  • "der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken;
  • die Art der Waren und Dienstleistungen, für die die einander gegenüberstehenden Marken jeweils eingetragen sind, einschließlich des Grades der Nähe oder der Unähnlichkeit dieser Waren und Dienstleistungen sowie die betreffenden Verkehrskreise;
  • das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;
  • der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;
  • das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum (vgl. EuGH, Urt. v. 27.11.2008, Az. C-252/07 - Intel).

Besonderer Eingriff in einen Schutzbereich der bekannten Marke

Geschützt wird die Bekanntheit einer Marke im Hinblick auf die damit verbundene Wertschätzung, sowie im Hinblick auf die Unterscheidungskraft der bekannten Marke. Der Schutz besteht vor einer Ausnutzung und vor einer Beeinträchtigung. Daraus ergeben sich folgende Verletzungshandlungen, vor denen die bekannte Marke geschützt wird:

  • Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung)
  • Beeinträchtigung der Wertschätzung (Rufgefährdung)
  • Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung (Aufmerksamkeitsausbeutung / Rufausbeutung)

Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft (Verwässerung)

Unter Markenverwässerung versteht man die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke. Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft einer bekannten Marke setzt keine Rufübertragung voraus. Vielmehr wird der Werbewert der bekannten Marke unabhängig von besonderen Eigenschaften oder einer besonderen Qualität des Produkts verwertet, was zu einer Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke führt.

Beeinträchtigen der Wertschätzung (Rufgefährdung)

Die Beeinträchtigung der Wertschätzung der bekannten Marke wird auch als Rufgefährdung  bezeichnet. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Marke einen bestimmten Ruf hat, der wirtschaftlich verwertbar ist.

Dieser Ruf wird durch einen Imagetransfer auf die eigene Ware oder Dienstleistung übertragen, indem ein der Marke ähnliches oder identisches Zeichen verwendet wird. Damit soll erreicht werden, dass die Güte- und Qualitätsvorstellungen, die die Verbraucher mit der bekannten Marke verbinden, auf das eigene Produkt transferiert werden.

Ausnutzen der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung (Aufmerksamkeits- / Rufausbeutung)

Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke liegt vor, wenn sich ein Dritter "in den Bereich der Sogwirkung der Marke [begibt], um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigenen Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers" ausnutzt (EuGH, Urt. v. 18.06.2009, Az. C-487/07 - L´Oréal/Bellure). 

Rechtswidrigkeit des Eingriffs

Zu beachten ist, dass die Rechtswidrigkeit des Eingriffs positiv festgestellt werden muss. Wichtiger Rechtfertigungsgrund ist in diesem Zusammenhang die Meinungs- und Kunstfreiheit nach Art. 5 GG. (Vgl. etwa BGH, Urt. v. 03.02.2005, Az. I ZR 159/02 - lila Postkarte).

Rechtsfolgen bei Verletzung

Werden die Vorgaben des § 14 Abs. 2 MarkenG verletzt, stehen dem Markeninhaber gegen den Markenverletzer eine Vielzahl unterschiedlicher markenrechtlicher Ansprüche zur Verfügung. Der Markeninhaber kann insbesondere Unterlassung der identischen Markenverwendung und Schadenersatz verlangen. 

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