böhm anwaltskanzlei.

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Start Markenschutz

Entstehung des Markenschutzes: Registermarke, Benutzungsmarke, notorisch bekannte Marke

MarkenschutzMarkenschutz kann gem. § 4 MarkenG in dreifacher Weise entstehen: die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Häufigste und sicherste Möglichkeit, um zu Markenschutz zu gelangen ist die Eintragung der Marke in das Markenregister. Soweit Markenschutz entstanden ist, gilt dieser umfassend. Es handelt sich beim Markenschutz um ein absolutes Recht. Der Markeninhaber kann jeden Dritten von der Markennutzung im geschäftlichen Verkehr ausschließen.

Möglichkeiten der Entstehung von Markenschutz

Eingetragene Marke / Registermarke

Der sicherste Weg zur Erlangung markenrechtlichen Schutzes ist die Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister, § 4 Nr. 1 MarkenG.

Erforderlich hierfür ist eine Anmeldung, die bei dem DPMA einzureichen ist (§ 32 Abs. 1 MarkenG) und das Prüfungsverfahren in Gang setzt.  Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen, prüft das Amt ob die formellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. An die Prüfung der formellen Erfordernisse schließt sich die materielle Prüfung der Anmeldung an. Hierbei untersucht das DPMA u.a., ob der Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 MarkenG), und ob diese gegebenenfalls überwunden werden können. Sind alle Anmeldungserfordernisse erfüllt und stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, wird die angemeldete Marke gemäß § 41 MarkenG in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Damit entsteht der markenrechtliche Schutz.

Nicht eingetragene Marke / Benutzungsmarke

Markenschutz ist auch für Marken möglich, die nicht in das Markenregister eingetragen sind. Diese Marken werden häufig als Benutzungsmarken bezeichnet. Der markenrechtliche Schutz entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Marke aufgrund ihrer Benutzung im geschäftlichen Verkehr einen bestimmten Bekanntheitsgrad erreicht hat, den man Verkehrsgeltung nennt, § 4 Nr. 2 MarkenG. 

Die Verkehrsgeltung bezieht sich auf die mit der Marke angesprochene Benutzergruppe(n). Dieser Verkehrskreis ist individuell zu ermitteln. Er kann unterschiedlich groß sein. Von einer Verkehrsgeltung i.S.d. § 4 Nr. 2 MarkenG kann ausgegangen werden, wenn sich die Zeichen als Marke im jeweiligen Verkehrkreis durchgesetzt hat. Hierzu muss in der Regel an Anteil von mindestens 25 % erreicht werden. Zu unterscheiden ist die Verkehrsgeltung von der Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG.

Vorteilhaft an der Benutzungsmarke ist der einfache Entstehungstatbestand. Letztlich reicht die bloße (umfangreiche) Benutzung aus.

Der entscheidende Nachteil  der Benutzungsmarke besteht darin, dass es teilweise außerordendlich schwierig ist nachzuweisen, ob überhaupt, wann und in welchem Umfang die Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Wann ein Zeichen Verkehrsgeltung erlangt hat, hängt von vielerlei Faktoren ab. Die Frage, ob Verkehrsgeltung vorliegt, ist weitestgehend Tatfrage. Dies hat zur Folge, dass der Richter im Prozess, ohne Sachverständigengutachten kaum auskommen wird. Ein Sachverständigengutachten wird regelmäßig von Meinungsforschungsinstituten erstellt. Es ist oftmals mit hohen Kosten und auch dem Risiko verbunden, dass die Verkehrsgeltung gerade nicht nachgewiesen werden kann.

Notorisch bekannte Marke

Ferner kennt das Markenrecht notorisch bekannte Marken, die in Deutschland Verkehrsdurchsetzung haben, § 4 Nr. 3 MarkenG.

Verkehrsdurchsetzung ist ein höherer Grad der Verkehrsgeltung. Sie kommt in erster Linie für besonders bekannte Marken in Betracht, die in Deutschland und darüber hinaus große Bekanntheit genießen.

Die Unterscheidung ist von Bedeutung für den Umfang des Schutzes. Notorisch bekannte Marken genießen einen größeren Schutz, als weniger bekannte Marken. So sind Marken(anträge), die mit einer derart bekannten Marke identisch oder ähnlich sind von der Eintragung ausgeschlossen, sofern dies zu einer Verwechslungsgefahr der beiden Marken führt oder sich als Rufausbeutung oder Beeinträchtigung darstellt, § 10 MarkenG.

Dieser Schutz der notorisch bekannten Marke geht insofern über den Schutz „normaler" Marken hinaus, weil das Bestehen von Verwechslungsgefahr oder die Rufausbeutung bei normalen Marken lediglich relative Schutzhindernisse sind. Das bedeutet, dass der Inhaber der älteren Marke das Vorliegen dieser Gefahren geltend machen muss, da das Patentamt von sich aus nur die absoluten Schutzhindernisse prüft.

Markenschutz und Markenrechtsverletzung

Der Markenschutz ist umfassend. Soweit die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, entsteht mit dem Markenschutz ein absolutes Recht (vgl. § 14 Abs. 1 MarkenG). Dies bedeutet, dass lediglich der Markeninhaber und diejenigen Personen, denen der Markeninhaber die Nutzung der Marke gestattet, berechtigt sind, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Alle anderen eventuellen Nutzer der Marke, verletzen die Markenrechte des Inhabers. Gegen sie kann der Markeninhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.

Weitere Einzelheiten zur Markenrechtsverletzung...

Anwalt für Markenrecht und Markenschutz

  • Team der böhm anwaltskanzlei.
  • Team der böhm anwaltskanzlei.
  • Team der böhm anwaltskanzlei.
  • Team der böhm anwaltskanzlei.

Benötigen Sie individuelle Rechtsberatung im Markenrecht oder Unterstützung beim Schutz Ihrer Marken? Gerne beraten wir Sie individuell und auf höchstem fachlichen Niveau. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Angebot, weitere Details oder eine schnelle Erstberatung. Unsere Antwort und einen eventuellen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig. Unseren Mandanten bieten wir zudem einen verschlüsselten Online-Zugang zu ihren Akten an.

Unverbindlicher Kontakt

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 10:52 Uhr  

Anwaltliche Beratung im Markenrecht

Anwalt MarkenrechtAls Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz beraten wir Sie individuell zu allen Fragen des Markenrechts, z.B. zu Markenformen, Markenklassen, Markenschutz, Markenfähigkeit oder markenrechtliche Verletzungsverfahren. Ihre speziellen markenrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

Termin vereinbaren

Mehr...