Leistungsklage, §§ 253 ff. ZPO

Mit einer Leistungsklage werden Ansprüche des Klägers auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen geltend gemacht. Im Erfolgsfall wird der Beklagte entsprechend verurteilt, d.h. er muss die eingeklagte Handlung vornehmen oder dulden oder ist verpflichtet bestimmte Handlungen zu unterlassen. Auf die Leistungsklage finden die Regelungen der §§ 253 ff. ZPO Anwendung. 

Chancen und Risiken

Anders als bei der einstweiligen Verfügung ermöglicht die Leistungsklage eine abschließende Klärung der streitigen Fragen im Hauptsacheverfahren und damit dauerhafte Rechtssicherheit. Diesen Chancen stehen als Risiken bzw. Nachteilen insbesondere die i.d.R. deutlich längere Verfahrensdauer gegenüber.

Inhalt

Die Klageschrift beinhaltet neben den Klageanträgen den dazugehörigen Lebenssachverhalt. Es erfolgen schriftsätzliche Ausführungen zum relevanten Sachverhalt unter Beweisantritt und ggf. eine rechtliche Würdigung. Verschiedene Besonderheitel bestehen bei der Leistungsklage im Markenverfahren.

Anders als bei der einstweiligen Verfügung muss in der Klage zum Verfügungsgrund nicht vorgetragen werden. 

Der Klageschrift folgt die Klageerwiderung des Beklagten. Bei Bedarf werden weitere Schriftsätze der Parteien ausgetauscht, bis die Sache entscheidungsreif ist.

Abschluss

Das Klageverfahren endet entweder mit Rücknahme der Klage durch den Kläger, einer Erledigungserklärung oder einem Urteil. Abhängig vom Verhalten der Parteien und der Sach- und Rechtslage kommen folgende Urteilsformen und -varianten in Betracht:  

  • Anerkenntnisurteil
  • Versäumnisurteil
  • Stattgebendes Urteil
  • Abweisendes Urteil
  • Teilweise stattgebendes Urteil

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