Hauptsacheverfahren

Neben oder nach dem einstweiligen Rechtschutz kann der verletzte Rechteinhaber weitere Verfahren in der Hauptsache führen. Verschiedene Ansprüche (z.B. auf Schadenersatz oder Auskunft) können allerdings nur in einem Hauptsacheverfahren geltend gemacht werden, da eine einstweilige Verfügung die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf.

Übersicht

Relevante Elemente eines Verletzungsverfahrens sind die Leistungsklage, Löschungswiderklage und die negative Feststellungsklage.

Hauptsacheverfahren Ablauf

An das Hauptsacheverfahren schließt sich ggf. das Vollstreckungsverfahren an.

Die Klage leitet das Hauptsacheverfahren ein. Dieses schließt sich entweder an ein Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes an oder es wird eigenständig, ggf. nach vorherigem erfolglosem außergerichtlichem Vorgehen durchgeführt. Das Klage-/ Hauptsacheverfahren endet regelmäßig mit einer gerichtlichen Entscheidung in Form eines Urteils. Das Urteil regelt die Streifragen abschließend. Gegen das Urteil können regelmäßig Rechtsmittel, insbesondere eine Berufung eingelegt werden. Werden keine Rechtsmittel eingelegt, wird das Urteil rechtskräftig. Aus Urteilen kann die (ggf. vorläufige) Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Hauptsacheverfahren und einstweilige Verfügung

Nachdem mit der einstweiligen Verfügung kein endgültiger Rechtszustand erreicht werden kann, ist es zur Erreichung einer endgültigen, dauerhaften Regelung erforderlich, ein Klageverfahren / Hauptsacheverfahren (ggf. als „Fortsetzung" des einstweiligen Verfügungsverfahrens) durchzuführen.

Allerdings muss dem Hauptsacheverfahren nicht zwingend ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorangegangen sein. Zum einen steht es dem Betroffenen frei, auf den schnellen, aber nur vorläufigen Rechtschutz zu verzichten und gleich Klage im Hauptsacheverfahren zu erheben. Zum anderen gibt es verschiedene Ansprüche, die sich aufgrund ihrer speziellen Eigenarten nicht für den einstweiligen Rechtschutz eignen. In diesen Fällen ist die einstweilige Verfügung gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist etwa bei Beseitigungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen der Fall.

Ablauf

Sämtliche Ansprüche können vom Berechtigten in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Am Ende des Hauptsacheverfahrens entscheidet das zuständige Gericht durch Urteil. Die unterlegene Partei hat dann die Kosten des Verfahrens zu tragen, was die Anwaltskosten der Gegenseite mit einbezieht. Um unnötig eine negative Kostenentscheidung zu vermeiden, ist ggf. eine Abmahnung im Vorfeld geboten.

Werden die Ansprüche nicht anerkannt, so erfolgt eine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Urteil des Gerichts. Im Idealfall für den Kläger folgt das Gericht seinem Antrag uneingeschränkt. Der Kläger bekommt dann mit dem Urteil einen Titel und kann damit in die Zwangsvollstreckung betreiben.

Kosten

Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Wird der vom Kläger geltend gemachte Anspruch abgewiesen, so muss der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen. Neben den Gerichtskosten fallen ihm seine Anwaltskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts zur Last.

Soweit der Kläger erfolgreich war, trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme. Soweit der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt, fallen dem Kläger auch dann die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn er den Prozess gewinnt (§ 93 ZPO). In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung des Institut der Abmahnung deutlich: soweit eine solche vorliegt und der Betroffene keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, gibt er Anlass zu Klage. In diesem Fall muss er auch die entstehenden Kosten tragen.

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