Urheberrechtsverletzungen

urheberrechtsverletzungEine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein oder mehrere ausschließliche Rechte des Urhebers beeinträchtigt werden ohne dass dies durch die Schrankensystematik des Urheberrechtsgesetzes gerechtfertigt wäre. Soweit ein Urheberrecht verletzt ist, kann der Betroffene vom Verletzer unter anderem Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz verlangen. Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche sollte der Rechteinhaber den Verletzer abmahnen.

Handlungen bei Urheberrechtsverletzungen

Neben der Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten stellen vor allem die Verletzung von Verwertungsrechten (§§ 15 ff. UrhG) einschlägige Verletzungshandlungen dar. Insoweit können insbesondere die nachfolgend skizzierten Handlungen im Hinblick auf urheberrechtlich geschützte Werke zu einer Urheberrechtsverletzung führen:

  • Vervielfältigung, § 16
  • Verbreitung, § 17
  • Ausstellung, § 18 
  • Vortrag, Aufführung, Vorführung, § 19 
  • öffentliche Zugänglichmachung, § 19a
  • Sendung, § 20
  • Wiedergabe durch Bild- und Tonträger, § 21
  • Wiedergabe von Funksendungen und öffentlicher Zugänglichmachung, § 22

(Alle Normen sind solche des Urheberrechtsgesetzes.)

Prüfung der Urheberrechtsverletzung

Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen sind dreistufig zu prüfen:

  1. Zunächst ist zu ermitteln, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder ein Leistungsschutzrecht vorliegt. 
  2. Sodann muss das bestehende Urheberrecht verletzt sein. Eine Verletzung des Urheberrechts liegt vor, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die sich gegen die absoluten Rechte des Urhebers richtet. In Frage kommen hauptsächlich Verstöße gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht und gegen die Verwertungsrechte (s.o.).
  3. Die Verletzung muss ferner widerrechtlich erfolgen. Widerrechtlich ist eine Verletzungshandlung, die nicht von den Schranken des Urheberrechts gedeckt ist.

Ansprüche bei einer Urheberrechtsverletzung

Bei Urheberrechtsverletzungen können die folgenden Ansprüche geltend gemacht werden:

(Alle Normen sind solche des Urheberrechtsgesetzes.)

Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung

abmahnung_urheberrechtGem. § 97a UrhG soll der Verletzte den Verletzer "vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen." Geschieht dies nicht, kann der abmahnende Rechteinhaber (Kosten-) Nachteile erleiden, auch wenn er in der Sache letztlich seine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche erfolgreich durchsetzt.

Weitere Einzelheiten zur Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen... 

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