Die Schranken des Urheberrechts sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt. Sie begrenzen die Rechte des Urhebers. Obwohl der Urheber die ausschließlichen Rechte an den von ihm geschaffenen Werken hat, ist es anderen Personen in einem bestimmten Umfang erlaubt, diese Werke zu nutzen. So darf etwa aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert oder es dürfen Kopien von Tonträgern für den privaten Gebrauch erstellt werden. Bei der gesetzlichen Schrankensystematik kann zwischen einer freien Nutzung und einer Nutzung nach Zustimmung unterschieden werden. Außerdem kann danach unterschieden werden, ob die Nutzung zugleich ohne Vergütung zulässig ist, oder ob der Nutzer dem Urheber eine Vergütung bezahlen muss.
Übersicht über die Schranken des Urheberrechts
Die Schrankenregelungen der §§ 44a ff. UrhG führen dazu, dass urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers genutzt werden dürfen. Ohne die entsprechenden Schranken würde eine Nutzung regelmäßig einen Verstoß gegen die Verwertungsrechte darstellen.
Bei den urheberrechtlichen Schranken unterscheidet man die freie Nutzung und die gesetzliche Lizenz. Während die freie Nutzung nicht nur erlaubnisfrei, sondern zugleich vergütungsfrei erfolgt, ist bei der gesetzlichen Lizenz auch ein gesetzlich geregelter Vergütungsanspruch vorgesehen.
Bei der Anwendung bzw. Auslegung von Schranken (und auch bei der zukünftigen Regelung neuer Schranken) ist der sog. Drei-Stufen-Test zu berücksichtigen. Dieser begrenzt die Schranken. Man spricht insoweit auch von einer "Schranken-Schranke". Der Drei-Stufen-Test besagt, dass die Rechte des Urhebers (1) nur in bestimmten Sonderfällen beschränkt werden dürfen, (2) dabei die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt werden darf und (3) die berechtigten Interessen des Urhebers nicht unzumutbar verletzt werden dürfen. Der Drei-Stufen-Test ist u.a. in Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 1 WCT, Art. 16 Abs. 2 WCCT und Art. 5 Abs. 5 der RL 2001/29/EG (Multimedia-RL) geregelt.
Schranken zur freien Nutzung
Die folgenden Schranken ermöglichen eine erlaubnis- und vergütungsfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken:
- Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, § 44a UrhG
- Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG
- Schulfunksendungen, § 47 UrhG
- Öffentliche Reden, § 48 UrhG
- Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
- Zitate, § 51 UrhG
- Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG
- Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG
- Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
- Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
- Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf etc., § 58 UrhG
- Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
- Bildnisse, § 60 UrhG
Schranken als gesetzliche Lizenz
Bei den nachfolgend aufgeführten Schranken ist ebenfalls eine erlaubnisfreie Nutzung möglich. Allerdings muss für die Nutzung eine Vergütung entrichtet werden.
- Behinderte Menschen, § 45a UrhG
- Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
- Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare (Pressespiegel), § 49 UrhG
- Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG
- Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
- Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG
- Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
- Elektronische Leseplätze, § 52b UrhG
Die Entrichtung der Vergütung ist unterschiedlich geregelt. Dabei werden vor allem Verwertungsgesellschaften einbezogen, welche die Vergütung einziehen und an die Urheber verteilen.