Beim Angebot von oder der Werbung mit Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der sog. Grundpreis angegeben werden. Beim Grundpreis handelt es sich gem. § 4 PAngV um den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
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