Belästigung durch Telefonanrufe, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

Diese Norm unterscheidet bei der unzumutbaren Belästigung durch Telefonanrufe zunächst zwischen Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern. Während bei Verbrauchern die Telefonwerbung ohne deren ausdrückliche Einwilligung immer unzulässig ist, kann sie gegenüber sonstigen Marktteilnehmern zulässig sein, wenn sie aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung erfolgt ist.

Beispiele: Ein Mobilfunkunternehmen ruft bei den Freunden seiner Kunden an und erfragt, ob diese Interesse an einer Partnerkarte haben - unzulässig. Dasselbe Unternehmen ruft beim Vertriebsleiter eines Unternehmens an, dessen Außendienst bereits mit Telefonkarten ausgestattet ist, und fragt, ob ein „Update auf LTE" gewünscht ist - zulässig.

Eine Einwilligung in einen ansonsten unzulässigen Werbeanruf kann der Verbraucher lediglich ausdrücklich erklären. Eine konkludente Einwilligung reicht somit nicht. 

Beispiel: Der Verbraucher gibt seine Telefonnummer an, obwohl er weiß, dass diese nicht ausschließlich zur Bearbeitung des Auftrages verwendet werden soll. Dann liegt lediglich eine konkludente, aber keine ausdrückliche Einwilligung vor. Das Unternehmen darf nicht telefonisch werben.

Bei Werbung gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt es bereits, wenn der Werbende ein sachliches Interesse des Angerufenen vermuten kann und der Anruf damit dem mutmaßlichen Willen des Angerufenen entspricht. Ein solches Interesse wird in der Regel bei bereits bestehenden Geschäftsverbindungen vermutet.

Beispiel: Eine Behörde verfügt über zahlreiche Drucker und Faxe der Firma XY. Mitarbeitder dieser Firma rufen die Behörde an und werben für Faxpapier und Toner der Firma XY, das am besten zu den Produkten passt.

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