Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen, § 97a UrhG

Abmahnung im UrheberrechtDie Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen ist gesetzlich in § 97a UrhG geregelt. Die Regelung sieht vor, dass bei urheberrechtlichen Streitigkeiten zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden soll. Außerdem begrenzt die Vorschrift die Erstattung von Anwaltskosten in einzelnen Fällen. Eine Begrenzung der Kostenerstattung ist allerdings an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.

Warum abmahnen?

Die Abmahnung ist ein für beide Seiten vorteilhaftes Instrument, eine urheberrechtliche Streitigkeit schnell und kostengünstig beizulegen. Wird der Verletzer wirksam abgemahnt und gibt er anschließend eine wirksame Unterlassungserklärung ab, kann ein Rechtsstreit ohne die Einschaltung von Gerichten schnell (Vorteil für den Rechteinhaber) und kostengünstig (Vorteil für den zur Kostenerstattung verpflichteten Verletzer) erledigt werden.

Abmahnung im Urheberrecht gem. § 97a UrhG

Aufgrund der vorgenannten Vorteile hat der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 1 UrhG eine spezielle Regelung zur Abmahnung geschaffen. Nach § 97a Abs. 1 UrhG soll der Verletzte "Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen." Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

Zu beachten ist dabei, dass es sich um eine Soll-Vorschrift handelt. Der Verletzte ist nicht verpflichtet, eine vorherige Abmahnung auszusprechen. Er kann auch sofort gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Allerdings muss der Verletzte dann damit rechnen, dass der Verletzer im Prozess den Anspruch sofort anerkennt. In diesen Fällen ist eine Kostenerstattung gem. § 93 ZPO ausgeschlossen. Der verletzte Rechteinhaber muss dann die entstandenen Kosten selbst tragen.

Besondere Voraussetzungen einer Abmahung im Urheberrecht

Oftmals ist einer urheberrechtlichen Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Abgemahnte unterzeichnen und an den Abmahner zurücksenden kann. Seit dem 9. Oktober 2013 hat eine urheberrechtliche Abmahnung bei gleichzeitiger Übersendung einer vorformulierten Unterlassungserklärung jedoch „anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht“ (§ 97 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG).

Weiter sind in der Abmahnung in klarer und verständlicher Weise die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung anzugeben sowie der Name oder die Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern etwa für diesen ein Rechtsanwalt abmahnt. Ferner hat die Abmahnung die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln, falls solche in der Abmahnung geltend gemacht werden.

Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist unwirksam (§ 97a Abs. 2. S. 2 UrhG).

Beschränkung der Rechtsanwaltskosten gegenüber Privaten

Bei urheberrechtlichen Abmahnungen, die gegenüber Privatpersonen ausgesprochen werden, welche die vermeintliche Urheberrechtsverletzung nicht im gewerblichen Bereich begangen haben oder anderweitig bereits zur Unterlassung verpflichtet sind, beschränkt § 97a Abs. 3 UrhG den Ersatz der erforderlichen Anwaltskosten durch Begrenzung eines Maximalstreitwertes von 1.000,- EUR. Die sich hieraus ergebenen Anwaltskosten beziffern sich auf 147,56 EUR.

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