Beschränkte Steuerpflicht

Wann unterliegt man der beschränkten Steuerpflicht und welche Folgen hat das für die Besteuerung? Die beschränkte Einkommensteuerpflicht ist von der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht abzugrenzen. Die richtige Einordnung ist von großer praktischer Relevanz, da sowohl die in Abzug zu bringenden persönlichen Verhältnisse als auch die zu besteuernden Einkünfte unterschiedliche sind. Dies kann in der Folge einen gänzlich unterschiedlichen steuerlichen Belastungserfolg bedeuten. 

Voraussetzungen 

Die beschränkte Steuerpflicht ist eine besondere Form der Einkommensteuerpflicht. Sie ist von der unbeschränkte Steuerpflicht abzugrenzen. Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Diese sind dann nur mit ihren inländischen Einkünften steuerpflichtig.

Wohnsitz

Der Begriff des Wohnsitzes ist legaldefiniert in § 8 Abgabenordnung (AO): 

„Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.“

Gewöhnlicher Aufenthalt 

Die Voraussetzungen für einen gewöhnlichen Aufenthalt liefert § 9 AO: 

„Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.“

Rechtsfolgen 

Beschränkt Steuerpflichtige sind nur mit ihren inländischen Einkünften Einkommensteuerpflichtig. Was genau inländische Einkünfte sind, ist in § 49 geregelt.

Hierzu gehören u.a. Einkünfte aus: 

  • Gewerbebetrieb (§§ 15-17 EStG), für den im Inland eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.
  • selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland feste Einrichtung oder eine Betriebstätte unterhalten wird.
  • nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), die im Ausland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist

Im Gegensatz zur unbeschränkten Steuerpflicht, werden grundsätzlich nicht berücksichtigt: 

  • Kinderfreibeträge, § 32 Abs. EStG
  • Ehegattensplitting
  • Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, § 50 Abs. 1 S. 4 EStG.

Nur teilweise können ausländische Steuern berücksichtigt werden, § 34c Abs. 1, Abs. 6, § 50 Abs. 3 EStG.

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